zurück zur Übersicht Unbeaufsichtigtes Laufen vom Hund 03.05.2016 von Holger S. Wir wohnen auf dem Dorf. Vor einigen Tagen ist unser Hund über die angrenzende Straße zu den Nachbarn gelaufen, die ebenfals einen Hund haben. Nun wird uns als Ordnungswidrigkeit das unbeaufsichtigte Laufenlassen eines Hundes vorgeworfen, welches durch Bußgeld bis 500 EUR geahndet werden kann. Reicht es wirklich aus, wenn der Hund gelegentlich in unmittelbarer Nachbarschaft über die Straße läuft, diesen Tatbestand zu erfüllen? Vielen Dank für die Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Hessen leben, nehme ich an, dass die Behörde sich auf einen Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Satz 2 HundeVO beruft. Ein vorsätzlicher oder auch schon fahrlässiger Verstoß hiergegen kann gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 , Absatz 2 HundeVO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- EUR geahndet werden. § 1 Absatz 1 Satz 2 lautet: „Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.“ Theoretisch reicht bereits ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß aus, um das Bußgeld auszulösen, wobei ich jedoch annehme, dass die Behörde dies in der Praxis nicht so streng handhaben wird, entscheidend wird jedoch der Einzelfall sein. Da Sie schreiben, Sie wissen, dass Ihr Hund – zwar nur gelegentlich – also immer wieder unbeaufsichtigt in der Nachbarschaft umherläuft und Sie dies aber offensichtlich nicht verhindern können/wollen, ist fraglich, ob Sie damit nicht bereits juristisch die Schwelle zum Vorsatz überschritten haben. Um zu prüfen, ob ein Bußgeld zu Recht verhängt wurde, kommt es auf den Einzelfall und den konkreten Anlass an. Hat Ihr Nachbar, zu dem Ihr Hund gelaufen ist, Sie z. B. angezeigt oder ist es mit dem Nachbarshund zu einer Beißerei gekommen o .ä., ist dies die erste Anzeige, etc. ? Sollten Sie aufgefordert worden sein innerhalb einer Frist eine Stellungnahme abzugeben, könnten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, damit zunächst eine Akteneinsicht erfolgen und dann eine entsprechende Stellungnahme/Richtigstellung angefertigt werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Hessen leben, nehme ich an, dass die Behörde sich auf einen Verstoß gegen § 1 Absatz 1 Satz 2 HundeVO beruft. Ein vorsätzlicher oder auch schon fahrlässiger Verstoß hiergegen kann gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 1 , Absatz 2 HundeVO mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- EUR geahndet werden. § 1 Absatz 1 Satz 2 lautet: „Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.“ Theoretisch reicht bereits ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß aus, um das Bußgeld auszulösen, wobei ich jedoch annehme, dass die Behörde dies in der Praxis nicht so streng handhaben wird, entscheidend wird jedoch der Einzelfall sein. Da Sie schreiben, Sie wissen, dass Ihr Hund – zwar nur gelegentlich – also immer wieder unbeaufsichtigt in der Nachbarschaft umherläuft und Sie dies aber offensichtlich nicht verhindern können/wollen, ist fraglich, ob Sie damit nicht bereits juristisch die Schwelle zum Vorsatz überschritten haben. Um zu prüfen, ob ein Bußgeld zu Recht verhängt wurde, kommt es auf den Einzelfall und den konkreten Anlass an. Hat Ihr Nachbar, zu dem Ihr Hund gelaufen ist, Sie z. B. angezeigt oder ist es mit dem Nachbarshund zu einer Beißerei gekommen o .ä., ist dies die erste Anzeige, etc. ? Sollten Sie aufgefordert worden sein innerhalb einer Frist eine Stellungnahme abzugeben, könnten Sie sich anwaltlich vertreten lassen, damit zunächst eine Akteneinsicht erfolgen und dann eine entsprechende Stellungnahme/Richtigstellung angefertigt werden kann.