zurück zur Übersicht Hundehaltung 17.05.2016 von Silvia S. Bitte um kurze Info, da keiner so richtig Bescheid weiß. Lt. Mietvertrag, v. 1994 ist uns untersagt, Hunde zu halten. Jetzt hört man davon, dass der Vermieter Hundehaltung nicht mehr verbieten kann. Trifft das zu? Und zählt das auch für Pflegehunde? Wir überlegen, ob wir einen von den Pfötchenrettern holen. LG, S. S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei der angesprochenen Neuerung handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 zur Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z. B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes oder die Aufnahme von Pflegehunden verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung bzw. die Inpflegenahme schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei der angesprochenen Neuerung handelt es sich um das Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 zur Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilt werden. Sie könnten sich daher z. B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes oder die Aufnahme von Pflegehunden verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung bzw. die Inpflegenahme schriftlich verbietet, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.