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Hund im Mietshaus

von D. M.

Sehr geehrte Frau Fries, bei uns besteht folgender Sachverhalt: Ich wohne mit meinem Freund seit ca. fünf Jahren auf dem Land auf einem ehem. kleinen Bauernhof. Katzen haben wir bereits und möchten nun einen Hund dazu. Unsere Vermieter, die auch unsere Nachbarn sind, sind allerdings dagegen. Zum einen weil ein Kind dieser Nachbarn wohl große Angst vor Hunden hat und weil das Grundstück (wg. Durchfahrt) nicht eingezäunt werden kann und auch weil unsere Vormieter wohl nicht besonders gut auf ihren Hund aufpassten. Ein extra Zwinger kann aber gebaut werden (außerdem wäre der Hund viel mit uns unterwegs). Laut Mietvertrag brauchen wir zur Haltung größerer Tiere (also Hunde + Katzen) die Zustimmung der Vermieter. Können die Vermieter denn die Haltung eines Hundes verbieten bzw. aus diesen Gründen verbieten? Wir sind zu sämtl. Kompromissen bereit, z. B. schriftliche Zusicherung eine Hundeschule zu besuchen, Wesenstest usw. Wir wollten ursprünglich eine mittelgroße Rasse (z. B. Beagle), würden aber auch eine kleinere Rasse nehmen, wenn das Kind dann weniger Angst hätte ... Vielen Dank im voraus für Ihre Auskunft! Freundliche Grüße D. M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint auf den ersten Blick wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Entscheidend ist jedoch der konkrete Wortlaut. Aber auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung enthält, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin ablehnt. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch so ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss, ebenso wie bei Ihrer Einwilligungsklausel, die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Theoretisch könnten Sie Ihren Vermieter nun per Post anschreiben und Ihn auffordern, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Ich denke, die von Ihnen schon signalisierte Kompromissbereitschaft ist jedoch zunächst einzusetzen. Da Ihre Vermieter ja auch gleichzeitig Ihre Nachbarn sind, sollten Sie zum Wohle aller Beteiligten zunächst versuchen in einem gemeinsamen Gespräch, z. B. bei Kaffee und Kuchen, Ihr Recht auf die Hundehaltung darzulegen und die Vorbehalte des Vermieters auszuräumen. Wenn Sie eine Lösung gefunden haben, halten Sie das Ergebnis zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Missverständnissen unbedingt schriftlich fest. Hinsichtlich einer möglichen Zwingerhaltung sind die Voraussetzungen der §§ 4 und 6 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) einzuhalten. Sollte dies nicht so ohne weiteres funktionieren, könnten Sie versuchen, dies mithilfe des zuständigen Schiedsmannes/der zuständigen Schiedsfrau zu Wege zu bringen. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

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