zurück zur Übersicht Trennungskatzen 29.05.2016 von Jan K. Sehr geehrte Frau Fries, ich habe mich vor kurzem von meiner Partnerin getrennt und habe unsere/meine beiden Katzen ohne ihr Wissen "einfach" mitgenommen. Beide Katzen wurden in der Beziehung angeschafft, Schutzverträge gibt es leider nicht. Allerdings laufen beide Imfpässe auf mich als Halter. Für eine der beiden Katzen habe ich vor einem Jahr auf meinen Namen eine Krankenversicherung abgeschlossen. Die Gebühren habe ich allein gezahlt. Jegliches Futter, Spielzeug, Körbchen sowie sämtliche Tierarztkosten bezahlte ausschließlich ich. Dies kann ich sowohl mit Kontoauszügen als auch Belegen und Rechnungen nachweisen. Das Problem ist folgendes: Ich habe Angst, dass meine Partnerin mir die Katzen wegnehmen kann. Es ist zawr nicht fair, jemanden die Katzen hinter dem Rücken "wegzunehmen", jedoch konnte ich die Katzen nicht bei ihr lassen. Aufgrund von best. Problemen kann ich mich nicht darauf verlassen, dass sie sich ausreichend um die Katzen kümmern wird. Es kam bereits mehrere Male vor, dass sie vergaß die Katzen zu füttern oder Herdplatten anließ und einschlief. Vor kurzer Zeit hatte eine der Katzen eine Asthmaanfall und erstickte fast, daher fuhr ich alleine mit ihr zur Notfallsrechstunde - meiner Ex-Partnerins Meinung nach sei dies Geldverschwendung. Als ich damals begann hochwertiges Futter zu kaufen, wurde ich belächelt, dass dies "krank" sei - die Katzen fressen schließlich auch das billige vom Discounter. Sie ist der Auffassung, die Katzen wären ihr "Eigentum" und ählich wie Gegenstände, deswegen könne sie über die beiden bestimmen (welches sie mehrmals betont hat). Aus diesen und noch etlichen weiteren Gründen kann ich es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren die beiden Katzen zurück zu lassen. So wie ich sie kenne, wird sie alles versuchen, um die beiden zurück zu bekommen. Reicht es, wenn ich nachweisen kann, dass ich alles bezahlt habe oder kann sie sie mir dennoch wegnehmen? Vielen Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Katzen bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie die Katzen tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die Eigentumslage prüfen und würde dann, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung, entscheiden. Entscheidend ist, ob Sie Alleineigentümer der Katzen sind und damit gemäß § 903 BGB über die Katzen im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften verfügen dürfen. Sollte Ihre Exfreundin also einen Herausgabeanspruch geltend machen, muss sie nachweisen können, dass sie Alleineigentümerin ist, was wahrscheinlich schwierig ist. Zu Ihren Gunsten spricht derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Ob die Mitnahme der beiden ohne ihr Wissen eine verbotene Eigenmacht darstellt, wäre auch zu prüfen. Am besten versuchen Sie, eine gütliche Lösung zu finden und das Ergebnis schriftlich zu fixieren, um Klarheit und einen Beweis zu haben. Spätestens wenn sie sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Da Sie die Katzen bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihre Exfreundin, wenn sie die Katzen tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt, um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die Eigentumslage prüfen und würde dann, je nach dem Ergebnis dieser Prüfung, entscheiden. Entscheidend ist, ob Sie Alleineigentümer der Katzen sind und damit gemäß § 903 BGB über die Katzen im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften verfügen dürfen. Sollte Ihre Exfreundin also einen Herausgabeanspruch geltend machen, muss sie nachweisen können, dass sie Alleineigentümerin ist, was wahrscheinlich schwierig ist. Zu Ihren Gunsten spricht derzeit jedenfalls die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist. Ob die Mitnahme der beiden ohne ihr Wissen eine verbotene Eigenmacht darstellt, wäre auch zu prüfen. Am besten versuchen Sie, eine gütliche Lösung zu finden und das Ergebnis schriftlich zu fixieren, um Klarheit und einen Beweis zu haben. Spätestens wenn sie sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.