zurück zur Übersicht Haftung gegenüber dem Hundesitter 03.06.2016 von Eleni N. Guten Tag, die Haftung des Halters und auch des Sitters gegenüber Dritten, die einen Schaden durch meinen Hund erleiden, ist in meinem Versicherungsvertrag geregelt. Wie verhält es sich aber, wenn der Sitter (Nachbarschaftshilfe, gelegentlich, ohne Vertrag) selbst einen Schaden durch das Tier erleidet? Er wird z. B. vom Hund gezogen, stolpert, fällt hin und bricht sich ein Bein. Ist er dann auch "Dritter" oder ist das sein Risiko? Mit freundlichem Gruß E. N. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei Sachlagen zu unterscheiden: Ihre Haftung als Hundehalterin aus § 833 BGB und ob Ihre Haftpflichtversicherung in dieser Konstellation bezahlen muss. Sobald Ihr Hund jemand anderen verletzt, müssen Sie als Halterin dafür haften. Unabhängig davon, ob Sie bei dem Unfall dabei waren, ob Sie ein Verschulden daran trifft, ob der Hundesitter gewerblich oder aus Gefälligkeit handelte etc. Zu beachten ist in einem zweiten Schritt jedoch ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten, so dass die Höhe des Schadensersatzes und eines möglichen Schmerzensgeldes sich entsprechend verringern kann. Die Frage nach der Einstandspflicht der Versicherung ergibt sich aus Ihrem konkreten Vertrag. Lassen Sie sich daher bei Bedarf eine schriftliche Auskunft der Versicherungsgesellschaft auf diese Frage geben. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings, wenn Angehörige den eigenen Hund sitten und verletzt werden. Nach der sogenannten „Angehörigenklausel“ gehören diese zu den versicherten Personen, so dass die Versicherung dann nicht einstehen muss.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Hier sind zwei Sachlagen zu unterscheiden: Ihre Haftung als Hundehalterin aus § 833 BGB und ob Ihre Haftpflichtversicherung in dieser Konstellation bezahlen muss. Sobald Ihr Hund jemand anderen verletzt, müssen Sie als Halterin dafür haften. Unabhängig davon, ob Sie bei dem Unfall dabei waren, ob Sie ein Verschulden daran trifft, ob der Hundesitter gewerblich oder aus Gefälligkeit handelte etc. Zu beachten ist in einem zweiten Schritt jedoch ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten, so dass die Höhe des Schadensersatzes und eines möglichen Schmerzensgeldes sich entsprechend verringern kann. Die Frage nach der Einstandspflicht der Versicherung ergibt sich aus Ihrem konkreten Vertrag. Lassen Sie sich daher bei Bedarf eine schriftliche Auskunft der Versicherungsgesellschaft auf diese Frage geben. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings, wenn Angehörige den eigenen Hund sitten und verletzt werden. Nach der sogenannten „Angehörigenklausel“ gehören diese zu den versicherten Personen, so dass die Versicherung dann nicht einstehen muss.