Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen den Tierschutzverein zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden. In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen. Da Sie annehmen, dass der Verein die Krankheit kannte bzw. hätte erkennen müssen, ist zu prüfen, ob Sie (auch) Ansprüche wegen arglistiger Täuschung haben. Ein Rücktritt vom Vertrag scheidet aus, da Sie die Katzen behalten möchten, sodass es um mögliche Zahlungsansprüche geht. Hierfür müssen Sie jedoch u. a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus. Bitten Sie z. B. Ihre Tierärztin, Ihnen die Äußerung, dass Ihre Katze bereits seit Monaten chronisch krank ist und dies nicht hätte übersehen werden können, schriftlich zu geben. Hinzu kommt, dass den neuen Haltern bewusst sein muss, dass es sich um Tiere handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Pflegetiere bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel auch in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten. Ob Ansprüche bestehen und ob diese erfolgreich geltend gemacht werden können, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles, des Vertrages und den vorhandenen Beweismitteln ab. Wenden Sie sich bei Bedarf daher an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.