zurück zur Übersicht Besitzrecht 06.06.2016 von Marcus W. Hi, ich habe vor vier Jahren einen Hund von einem Kollegen bekommen, weil er sich nicht mehr um ihn kümmern konnte. Jetzt, nach vier Jahren, möchte er ihn zurück. Bei TASSO steht mittlerweile meine Adresse drin, und ich habe auch die Jahre die Hundesteuer und alles bezahlt. Kann er ihn mir einfach so wieder wegnehmen? Gruß, Marcus W. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend ist, was genau Sie vor vier Jahren vereinbart haben, also ob es sich um einen zeitlich unbefristeten Pflegevertrag oder um eine Schenkung gehandelt hat. Sofern Sie Ihrem Kollegen einen Geldbetrag gezahlt haben, dürfte ein Kaufvertrag und ein Eigentumsübergang stattgefunden haben. Da Sie den Hund nun schon vier Jahre bei sich, also in Ihrem Besitz haben, und auf eigene Kosten versorgen, versichern etc. spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Diese gesetzliche Vermutung müsste Ihr Kollege widerlegen können, zudem müsste er erklären, warum er den Hund erst nach so vielen Jahren plötzlich zurückfordert. Zu prüfen wäre, für den Fall dass ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, ob Ihnen für die Pflegezeit ein Vergütungsanspruch zusteht und Sie aufgrund dessen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung haben könnten. Spätestens wenn Ihr Kollege sich anwaltlich vertreten lässt oder das Gericht einschaltet, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Entscheidend ist, was genau Sie vor vier Jahren vereinbart haben, also ob es sich um einen zeitlich unbefristeten Pflegevertrag oder um eine Schenkung gehandelt hat. Sofern Sie Ihrem Kollegen einen Geldbetrag gezahlt haben, dürfte ein Kaufvertrag und ein Eigentumsübergang stattgefunden haben. Da Sie den Hund nun schon vier Jahre bei sich, also in Ihrem Besitz haben, und auf eigene Kosten versorgen, versichern etc. spricht für Sie die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB. Diese gesetzliche Vermutung müsste Ihr Kollege widerlegen können, zudem müsste er erklären, warum er den Hund erst nach so vielen Jahren plötzlich zurückfordert. Zu prüfen wäre, für den Fall dass ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist, ob Ihnen für die Pflegezeit ein Vergütungsanspruch zusteht und Sie aufgrund dessen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung haben könnten. Spätestens wenn Ihr Kollege sich anwaltlich vertreten lässt oder das Gericht einschaltet, sollten Sie sich ebenfalls anwaltlich vertreten lassen.