Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich immer wieder, dass Hundehalter ihre Hunde – aus welchen Gründen auch immer – an Tierheime/Tierschutzorganisationen abgeben bzw. an Dritte verkaufen und im Nachhinein versuchen, den Hund zurückzubekommen. Da der Vorbesitzer einen Herausgabeanspruch gegen Sie geltend macht, ist zu prüfen, ob die Dame, mit der Sie den Kaufvertrag geschlossen haben, z. B. durch eine Schenkung Eigentümerin des Hundes geworden ist und Ihnen durch den Verkauf das Eigentum übertragen hat, oder ob Sie im Wege des gutgläubigen Erwerbs zwar von einer nichtberechtigten Verkäuferin, aber dennoch wirksam, das Eigentum an dem Hund erworben haben. Zu prüfen wäre allerdings auch, wie es sich auswirkt, dass die Dame offengelegt hat, dass es sich nicht um ihren eigenen, sondern um den Hund des Freundes handelt, ob sie also als Stellvertreterin gehandelt hat und der Kaufvertrag daher mit dem Vorbesitzer zustande gekommen sein könnte. Aus Ihrer Schilderung in Verbindung mit der gesetzlichen Vermutung des § 1006 BGB, wonach vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache bzw. eines Tieres auch Eigentümer desjenigen ist, könnte zumindest ein gutgläubiger Erwerb vorliegen. Sie könnten versuchen die Angelegenheit ohne großen Aufwand zu beenden, indem Sie den Kontakt mit ihm ab sofort einstellen und seine SMS oder mögliche Anrufe ignorieren, in der Hoffnung, dass er „die Lust“ verliert. Sollte er auf die Herausgabe bestehen, müsste er notfalls Klage einreichen, allerdings muss er dann beweisen, dass er nach wie vor Eigentümer des Hundes ist. Spätestens, wenn er einen Anwalt, ein Gericht oder die Polizei einschaltet, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Dann müssen die oben genannten Einzelheiten und Varianten eingehender geprüft werden.