zurück zur Übersicht Tierschutzhundeverordnung §§ 2 und 8 18.06.2016 von Ramona S. Hallo, Frau Fries, ich habe eine Yorki-Mix-Hündin oft bei mir zu Besuch. (Ich leihe sie mir.) Sie ist ca. 14 Jahre alt. Der Halter hat aber eingeschränkte Alltagskompetenz und ist sicher nicht weit weg von Anfangsdemenz.(Er ist auch Alkoholiker.) Die Hündin bekommt bestimmt nicht genug Auslauf im Freien. Wenn es regnet, geht sie nicht raus und es ist ihm egal. Dann uriniert sie eben in die Stube und er wischt es weg. Ich weiß auch, dass das Wasser manchmal den ganzen Tag steht und auch manchmal gar kein Wasser vorhanden ist. Die Fütterung lässt auch zu wünschen übrig, denn sie krieg oft die Knochen vom Hähnchen und auch manchmal Salami oder irgendwas anderes. Er gibt ihr auch manchmal richtiges Hundefutter. Aber, ich denke, dass er auch oft vergisst, ob sie schon was zu fressen hatte oder nicht. Die Pflege lässt sehr zu wünschen übrig, denn ich gehe mit ihr zum Friseur und auch zum Arzt. Ihn interessiert das nicht. Bevor ich ihn kannte (seit ca. drei Jahren), war sie einmal beim Tierarzt und ganz selten beim Friseur. (Ich bin seine Betreuerin.) Vor Kurzem hatte sie eine Allergie, da er sehr stark raucht. Deshalb war ich auch beim Tierarzt. Ist ja leider nicht immer ganz billig. Ab und an hat sie auch Flöhe. Dann bekommt sie ein Mittel dagegen. Kurz und gut: Ich möchte sie gerne ganz bei mir behalten, denn ich möchte ihr den Lebensabend noch so angenehm wie möglich machen. Was kann ich unternehmen? Bedanke mich schon heute für eine Antwort von Ihnen. Freundliche Grüße, R. S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich um die Hündin kümmern möchten. Allgemein wäre es ratsam, dass er Ihnen das Eigentum an der Hündin überträgt, sei es durch eine Schenkung oder durch einen Verkauf. Dies sollte zu Beweiszwecken auch schriftlich unter Zeugen vorgenommen werden. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie seine Betreuerin sind, wäre zu prüfen, ob sich hierdurch etwas ändert, z.B. dass Sie in dieser Funktion gar keine Schenkung von ihm annehmen dürften oder ob dies durch das zuständige Gericht genehmigt werden müsste, oder ob Sie auf für die Sorge um die Hündin als Betreuerin bestellt werden könnten, o.ä. Da ich keine vertieften Kenntnisse im Betreuungsrecht habe, wenden Sie sich bitte zur konkreten Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Betreuungsrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es ist gut, dass Sie sich um die Hündin kümmern möchten. Allgemein wäre es ratsam, dass er Ihnen das Eigentum an der Hündin überträgt, sei es durch eine Schenkung oder durch einen Verkauf. Dies sollte zu Beweiszwecken auch schriftlich unter Zeugen vorgenommen werden. Da Sie jedoch schreiben, dass Sie seine Betreuerin sind, wäre zu prüfen, ob sich hierdurch etwas ändert, z.B. dass Sie in dieser Funktion gar keine Schenkung von ihm annehmen dürften oder ob dies durch das zuständige Gericht genehmigt werden müsste, oder ob Sie auf für die Sorge um die Hündin als Betreuerin bestellt werden könnten, o.ä. Da ich keine vertieften Kenntnisse im Betreuungsrecht habe, wenden Sie sich bitte zur konkreten Beratung an einen Anwalt oder eine Anwältin für Betreuungsrecht.