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Hund eines Gefänisinsassen aufnehmen

von Sara G.

Sehr geehrte Frau Fries, die Tante meiner Freundin hat eine zwei Jahre alte Hündin namens Jenny aufgenommen von ihrem Bekannten, der wegen seiner Vergehen für drei Jahre im Gefängnis sitzen wird. Er hat sich in keinerlei Weise um das weitere Schicksal des Hundes gekümmert oder etwas geäußert bisher. Die besagte Tante hatte noch einen Schlüssel zur Wohnung und hat Jenny seit Ende Mai bei sich aufgenommen, damit diese nicht ins Tierheim kommt. Die Tante kann aber nicht neben ihrem eigenen Hund einen zweiten auf Dauer halten. Nun hätten meine Freundin und ich Interesse, die Hündin aufzunehmen, nur wissen wir nicht, was es mit dem rechtlichen Rahmen auf sich hat. Darf man den Hund einfach aufnehmen? Wie funktioniert es mit der Registrierung, wenn einem die ganzen Papiere fehlen? Angeblich ist der Hund bereits am Wohnort des ehemaligen Besitzers gemeldet. Darf er den Hund zurückverlangen, selbst wenn der Besitzer im Gefängnis sitzt? Es gibt ja diese sechsmonatige Frist, bei der man, bei Fundtieren jedenfalls, Anspruch auf sein Tier erheben kann. Fällt dies auch auf besagte Hündin zu? Bisher hat niemand die Tante kontaktiert, um Anspruch auf den Hund zu erheben. Der Bekannte im Gefängnis auch nicht. Was können wir in dieser Situation jetzt tun? Vielen herzlichen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen, Sara G.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, welche Schritte möglich bzw. sinnvoll sind, wäre zunächst wichtig zu wissen, was der Besitzer und die Tante miteinander vereinbart haben, also ob es „nur“ eine Pflege für längere Zeit sein sollte oder ob er der Tante das Eigentum an der Hündin übertragen hat (durch Schenkung oder durch einen Verkauf). Dies ist wichtig für die Prüfung der derzeitigen Eigentumslage. Wäre die Tante Eigentümerin geworden, kann sie frei über die Hündin entscheiden und Sie Ihnen übertragen, anders allerdings wenn es sich nur um eine Pflegevereinbarung handelte, dann könnte sie Ihnen die Hündin letztlich auch nur zur weiteren Pflege mit der Bedingung der Rückgabe überlassen. Da wie gesagt, die Einzelheiten bekannt sein müssen, wenden Sie sich am besten an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.

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