zurück zur Übersicht Neue Hausordnung in ETW 26.06.2016 von Barbara B. Guten Morgen, ich habe eine Erdgeschosswohnung in einem acht-Parteien-Haus vor 18 Jahren gekauft. Das Haus hat einen begrünten Hof und nach vorne einen Balkon mit Vorgarten. Ich habe seit mehr als 40 Jahren Katzen, so auch vor 18 Jahren. Zur Zeit habe ich drei: Bärly ist 14, Bine 7, Valy 6. Am 28.6. soll nun eine neue Hausordnung beschlossen werden, die u. a. Folgendes enhält: "26. Die Haltung von Hunden ist verboten und die Anzahl der Katzen zu beschränken. Generell haben die Tierhalter dafür zu sorgen, dass aus der Tierhaltung keinerlei Beeinträchtigungen für die übrigen Hausbewohner entstehen. Das Ausführen oder freie Laufenlassen von Katzen im Flur, Hofgarten und Vorgarten ist nicht gestattet. Das Halten von Tieren auf den Loggien und in den Kellerräumen ist verboten. Kommt es dennoch zu Belästigungen der Mitbewohner, kann die Eigentümergemeinschaft mit Stimmenmehrheit entscheiden, ob das Tier weiter geduldet werden soll oder nicht. Meine Drei sind Freigänger. Kann die Gemeinschaft mir das verbieten? Herzliche Grüße, Barbara A. B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z. B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) und den Text der aktuell geänderten Hausordnung sind notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z. B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, um die geänderte Hausordnung und die Rechtslage prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z. B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde- und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Frage detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag etc.) und den Text der aktuell geänderten Hausordnung sind notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z. B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, um die geänderte Hausordnung und die Rechtslage prüfen zu lassen.