zurück zur Übersicht Katzenhaltung 10.07.2016 von Daniela K. Sehr geehrte Damen und Herren, wir leben mit drei kleinen Hunden in einer 3-Zimmer-Wohnumg (66 qm), nun wünscht sich meine Tochter (11) eine Katze. Ein geeigneter "Kandidat", ein Tierschutzkater, ist gefunden. Vertraglich vereinbart ist, dass Tiere das Einverständnis des Vermieters bedürfen, ausgenommen Kleintiere. Der Vermieter will sein Einverständnis nicht geben. Begründung, die Wohnung wäre nicht groß genug, dies allerdings hatte die Vorkontrolle nicht so gesehen und auch der Verein hat der Adoption zugestimmt. Ein anderer Grund ist, dass sie schon einmal schlechte Erfahrungen mit einer anderen Mieterin gemacht haben. Die Vermieter wohnen im Nachbarhaus und der Kontakt ist ansonsten gut. Auch ist ihnen bekannt, dass ich sehr ordentlich und reinlich bin. Selbst die Tatsache, dass ich über Haftpflicht- und Tierhalterhaftpflichtversicherung verfüge, hat nicht zu einem positiven Ergebnis geführt. Immer wieder lese ich, dass die Haltung einer Katze nicht genehmigungspflichtig wäre, jedoch gehört sie auch nicht zu den Kleintieren. Wie verhalte ich mich richtig und wer ist im Recht? Vielen Dank für Ihre Bemühungen bereits vorab. Mit freundlichen Grüßen D. K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass laut BGH Rechtsprechung eine Katze nicht zu den genehmigungsfreien Kleintieren gehört und auch, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht pauschal verboten werden darf. Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, dass in Ihrem Mietvertrag kein Verbot, sondern ein Zustimmungsvorbehalt enthalten hat ist, „passt“ das Urteil nicht genau zu Ihrer Situation. Ihr Vermieter müsste aber die oben beschriebene Abwägung treffen und darf Ihnen nicht grundlos die Katzenhaltung verbieten. Ob Ihre Wohnung eine artgerechte Tierhaltung von drei Hunden und einer Katze zulässt, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Leider gibt es keine gesetzliche Quadratmetervorgabe für die Anzahl der Tiere in einer Mietwohnung. Eine Quadratmetervorgabe findet sich nur in § 6 Absatz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung, allerdings für die Zwingerhaltung. Danach müssten Sie Ihren drei kleinen Hunden, deren Widerristhöhe unter 50 cm liegen, einen Zwinger von 12 qm zur Verfügung stellen. Angewendet auf die Größe Ihrer Wohnung dürfte dies also ausreichen. Beantragen Sie bei Ihrem Vermieter erneut die Erteilung der Zustimmung zur Katzenhaltung und beziehen sich auf die Tierschutz-Hundeverordnung und das BGH-Urteil. Sollten Ihre Vermieter die Zustimmung weiterhin verweigern, sollten Sie dennoch versuchen, eine gütliche Lösung zu finden, notfalls unter Einschaltung eines Schiedsamtes, da ein Rechtsstreit den Nachbarschaftsfrieden und das Mietverhältnis erheblich belasten könnte. Andernfalls könnten Sie sich auch von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass laut BGH Rechtsprechung eine Katze nicht zu den genehmigungsfreien Kleintieren gehört und auch, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht pauschal verboten werden darf. Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Da Sie schreiben, dass in Ihrem Mietvertrag kein Verbot, sondern ein Zustimmungsvorbehalt enthalten hat ist, „passt“ das Urteil nicht genau zu Ihrer Situation. Ihr Vermieter müsste aber die oben beschriebene Abwägung treffen und darf Ihnen nicht grundlos die Katzenhaltung verbieten. Ob Ihre Wohnung eine artgerechte Tierhaltung von drei Hunden und einer Katze zulässt, hängt letztlich vom Einzelfall ab. Leider gibt es keine gesetzliche Quadratmetervorgabe für die Anzahl der Tiere in einer Mietwohnung. Eine Quadratmetervorgabe findet sich nur in § 6 Absatz 2 der Tierschutz-Hundeverordnung, allerdings für die Zwingerhaltung. Danach müssten Sie Ihren drei kleinen Hunden, deren Widerristhöhe unter 50 cm liegen, einen Zwinger von 12 qm zur Verfügung stellen. Angewendet auf die Größe Ihrer Wohnung dürfte dies also ausreichen. Beantragen Sie bei Ihrem Vermieter erneut die Erteilung der Zustimmung zur Katzenhaltung und beziehen sich auf die Tierschutz-Hundeverordnung und das BGH-Urteil. Sollten Ihre Vermieter die Zustimmung weiterhin verweigern, sollten Sie dennoch versuchen, eine gütliche Lösung zu finden, notfalls unter Einschaltung eines Schiedsamtes, da ein Rechtsstreit den Nachbarschaftsfrieden und das Mietverhältnis erheblich belasten könnte. Andernfalls könnten Sie sich auch von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.