Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wenn Sie mit der Katze zum Tierarzt gehen, wird ein Dienstvertrag geschlossen. Dieser Vertrag kommt zwischen dem Tierarzt und dem Überbringer der Katze zustande, sofern der Überbringer sich nicht eindeutig als Stellvertreter des Halters bzw. des Eigentümers zu erkennen gibt und damit deutlich macht, dass nicht er persönlich der Vertragspartner werden möchte.
Ob Sie sich diese Kosten von den Eigentümern erstatten lassen können, hängt davon ab, ob Sie durch Ihr Verhalten (regelmäßiges Füttern und Versorgung beim Tierarzt) bereits eine Pflicht hierzu nach § 2 Tierschutzgesetz haben, da die Pflicht, ein Tier mit den notwendigen Maßnahmen medizinisch versorgen zu lassen, gemäß § 2 TierSchG nicht den Eigentümer trifft, sondern denjenigen, „der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat“. In der Regel ist zwar der Eigentümer auch der Halter, das eine hat jedoch mit dem anderes nichts zu tun.
So hat es das Landgericht Paderborn vom 27.04.1995, Az. 5 S 35/95 entschieden. Das Gericht ist der Ansicht, dass jemand durch das regelmäßige Füttern, Versorgen, Kastrieren und Impfen einer Katze als Halter anzusehen sei und auch für die Schäden, die die Katze anrichtet gemäß § 833 Satz 1 BGB haften muss. Dieser habe nämlich durch sein Verhalten die "Sachherrschaft" über das Tier übernommen und nicht nur eine vorübergehende Besitzerstellung inne gehabt. Ob Sie in diesem Sinne bereits verpflichtet sind, lässt sich an dieser Stelle nicht bewerten.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Eigentümer die Katze nicht artgerecht halten, könnten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt oder Veterinäramt wenden und Ihre Vermutungen dort schildern. Kennzeichnen Sie Vermutungen und Meinungen klar von Tatsachen ab, damit Sie den Eigentümern nicht zu Unrecht Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorwerfen. Die Überprüfung, ob dies so ist, obliegt der Behörde, die auch die Haltungsbedingungen vor Ort überprüfen und notwendige Maßnahmen, Auflagen erteilen kann.