zurück zur Übersicht Katzen gestohlen? 07.08.2016 von Jasmin Seda D. Guten Abend, leider musste ich mich vor zwei Tagen von meinem Partner trennen (nicht verheiratet). Die Beziehung hatte keine Zukunft, da sie auf seelischer Gewalt beruhte. Nun gibt er mir die Katzen nicht wieder. Er behauptet, dass er sie bezahlt hat, wobei ich beide bezahlt habe. Es gibt leider keinen Kaufvertrag und weil ich zu dem Zeitpunkt des Kaufes nicht mobil war, hat er mit seinen Bekannten vor fast drei Jahren meine Katzen abgeholt und zu uns gebracht. Wie gesagt habe ich alles bezahlt. Den Tierarzt, Futter etc. Die Rechnungen beim Tierarzt laufen auf meinen Namen und registriert sind sie bei TASSO auch auf meinen Namen (beide nicht geimpft). Ich mache mir schreckliche Gedanken um meine beiden. Er hat sich in den fast drei Jahren noch nie um die beiden gekümmert. Er hat sie noch nie gefüttert und noch nie das Klo gemacht. Er sagte wortwörtlich: "Wenn eine Trennung und schmerzhaft, dann richtig!" Er behauptet, dass die Katzen meine Liebe bei ihm lassen. Ich möchte wissen, wem die Katzen rechtlich gehören und ob er sie trennen darf, damit jeder eine Katze bekommt. Das möchte ich den beiden nicht antun. Leider habe ich meine Katze im Gegensatz zu meinem Kater erst vor kurzem chippen und registrieren lassen und habe deswegen auch noch nicht den Brief von TASSO erhalten, wo der Heimtierausweis drinnen ist. Ich befürchte nun, dass er diesen Brief abfängt und ihn mir nicht aushändigt. Deswegen kann ich sie hier bei TASSO auch noch nicht als vermisst melden. (Mir fehlt die Tasso Kenn.-Nr). Ich muss immer Angst haben, dass er die beiden weggibt oder Schlimmeres. Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Verzweifelte Grüße aus Wunstorf Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Leider ist aus Ihrer Schilderung nicht klar ersichtlich, ob Sie ausgezogen sind und die Katzen dort gelassen haben oder ob Sie noch zusammenwohnen. Sofern Sie ausgezogen sind und die beiden Katzen dort gelassen haben, müssten Sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen, wenn er Ihnen die Katzen nicht freiwillig herausgibt. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie allein die Eigentümerin sind, kann das Gericht Ihrer Herausgabeklage stattgeben. Dann könnten Sie notfalls mit einem Gerichtsvollzieher versuchen die Katzen zurückholen. Die Erfolgsaussichten lassen sich an dieser Stelle nicht bewerten, da hierfür alle Einzelheiten, mögliche Dokumente und Korrespondenz (Facebook, WhatsApp etc.), die mit den Katzen zu tun haben, eingesehen werden müssen. Versuchen Sie es zunächst gütlich eine schnelle und verbindliche Lösung herbeizuführen. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Leider ist aus Ihrer Schilderung nicht klar ersichtlich, ob Sie ausgezogen sind und die Katzen dort gelassen haben oder ob Sie noch zusammenwohnen. Sofern Sie ausgezogen sind und die beiden Katzen dort gelassen haben, müssten Sie die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen, wenn er Ihnen die Katzen nicht freiwillig herausgibt. Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden. Nur wenn Sie nachweisen können, dass Sie allein die Eigentümerin sind, kann das Gericht Ihrer Herausgabeklage stattgeben. Dann könnten Sie notfalls mit einem Gerichtsvollzieher versuchen die Katzen zurückholen. Die Erfolgsaussichten lassen sich an dieser Stelle nicht bewerten, da hierfür alle Einzelheiten, mögliche Dokumente und Korrespondenz (Facebook, WhatsApp etc.), die mit den Katzen zu tun haben, eingesehen werden müssen. Versuchen Sie es zunächst gütlich eine schnelle und verbindliche Lösung herbeizuführen. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt, sollten auch Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen.