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Quarantäre trotz Impfung

von Christel E.

Sehr geehrte Frau Fries, unsere Bekannten haben sich einen Welpen aus einer spanischen Zucht (nicht von der Straße oder aus dem Tierheim) mit 11 Wochen gechippt und geimmpft (mit EU-Pass) nach Deutschland gebracht. Als sie ihn hier mit 12 Wochen ordnungsgemäß vom Tierarzt gegen Tollwut etc. impfen lassen wollten, wurde von der Tierärztin der Pass einbehalten und das Vetärinäramt eingeschaltet. Der Hund sollte, obwohl die Tierärztin die augenscheinliche Gesundheit und gute Pflege des Tieres schriftlich bestätigte, für drei Monate in Quarantäre. Der Bekannte hat den Hund jedoch nicht ausgeliefert und sich mit dem Welpen "versteckt". Der Hund wurde mittlerweile von einem anderen Tierarzt ordnungsgemäß geimpft und es ist beabsichtigt, zusätzlich eine Titerbestimmung machen zu lassen, um dem Veterinäramt den Impfschutz auch nachweisen zu können. Jetzt meine Frage: Kann das Veterinäramt trotz des jetzt bestehenden Impfschutzes auf einer weiteren Quarantäte bestehen und muss es den eingezogenen EU-Tierausweis zurückgeben? Liebe Grüße, Frau E.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um dem eingeführten Welpen die Zeit in Quarantäne zu ersparen und aufgrund der beträchtlichen Kosten, die dies für den neuen Hundehalter bedeuten kann, hätten Ihre Bekannten sich VOR der Einreise über die Bestimmungen informieren müssen, unabhängig davon, ob der Hund aus dem Tierschutz, von der Straße oder von einem Züchter kommt. Allgemein gelten seit dem 29.12.2014 bei der Einfuhr von Hunden nach Deutschland die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Danach muss ein Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und es muss ein EU-Heimtierausweis mitgeführt werden, in dem eine gültige Tollwutimpfung nachgewiesen ist. Da eine Tollwutimpfung erst ab der 12. Lebenswoche möglich ist und ein wirksamer Impfschutz erst 21 Tage nach erfolgter Impfung besteht, dürfen Welpen generell frühestens im Alter von 15 Wochen und nur mit einem wirksamen nachgewiesenen Impfschutz nach Deutschland eingeführt werden. Da die Anordnung des Veterinäramtes einen Verwaltungsakt darstellt, der sehr wahrscheinlich für sofort vollziehbar erklärt wurde, stehen Ihren Bekannten theoretisch verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung (Widerspruch, Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. auf Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung etc.), die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids ergeben. Ob diese Rechtsbehelfe jedoch überhaupt Aussicht auf Erfolg haben und ob diese noch rechtzeitig vor Fristablauf geltend gemacht werden können, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Hierzu müssen alle Einzelheiten bekannt sein und der Bescheid muss vorliegen und geprüft werden. Da z. B. der Widerspruch oder eine Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids möglich ist, sollten sich Ihre Bekannten bei weiterem Bedarf unverzüglich (!) an eine/n Rechtsanwalt/in, der/die sich auf Tierrecht oder Verwaltungsrecht spezialisiert hat, wenden.

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