zurück zur Übersicht Abgabe Hund 17.08.2016 von Carmen-Lucia S. Hallo, letztes Jahr hat meine Hündin sechs Welpen bekommen. Alle Welpen wurden vermittelt. Dann, ca. fünf Monate später, meldete sich einer der Besitzer und wollte, dass wir den Welpen für drei Monate zu uns nehmen, um auf ihn aufzupassen, da er es beruflich nicht schaffe. Haben wir gemacht. Er wollte jeden Monat Futterkosten zahlen, was er nicht gemacht hat. Aus den drei Monaten wurden fünf, bis er meinte, er kann den Hund nicht wieder nehmen, wir sollen ihn vermitteln. Nun, nach knapp zehn Monaten, der Hund befindet sich noch bei uns, da wir noch keinen passenden Besitzer gefunden haben, möchte er ihn wiederhaben. Wir möchten ihm den Hund aber nicht wieder geben, sondern ihn lieber an jemand anderen vermitteln. Er möchte uns eine Summe von 1.400 Euro zahlen und den Hund abholen. Diese Summe deckt jedoch nicht im Ansatz den entstandenen Schaden und die Aufwandskosten, die wir hatten, diese belaufen sich auf weit über 7.000 Euro. Wie sieht es gesetzlich aus, wenn wir den Hund einfach weitervermitteln? MfG Carmen-Lucia S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Welche Folgen entstehen, wenn Sie den Hund weitervermitteln, hängt unter anderem davon ab, ob Sie wieder die Eigentümerin des Hundes geworden sind. Hierzu ist wie an einer Perlenkette der bisherige Verlauf zu prüfen. Ursprünglich war der Käufer Eigentümer des Welpen, dies nehme ich an, weil sich aus Ihrer Schilderung nichts Gegenteiliges ergibt. Mit der Übergabe an Sie zur Pflege wird kein Eigentumsübergang stattgefunden haben, da ja ursprünglich geplant war, dass der Hund wieder abgeholt wird und er Ihnen die Futterkosten für seinen Hund ersetzen sollte. Zu prüfen ist aber, ob sich aus Korrespondenz, E-Mails, SMS etc., dass er den Hund nicht wieder zurücknimmt und Sie ihn weitervermitteln sollten, nicht eine Eigentumsübertragung an Sie belegen lässt (rechtlich wäre dies dann eine Schenkung, weil Sie keinen Kaufpreis oder eine andere Gegenleistung erbracht haben). Hinzu kommt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die zu Ihren Gunsten gilt. Falls kein Eigentumsübergang stattgefunden haben sollte, hätte der Eigentümer gegen Sie einen Herausgabeanspruch, der erst nach 30 Jahren verjährt. Der Herausgabe könnten Sie allerdings die entstandenen Kosten für den fremden Hund im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. Ob es sinnvoll ist, die Herausgabe zu verweigern und/oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt oder sich an ein Gericht wendet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Welche Folgen entstehen, wenn Sie den Hund weitervermitteln, hängt unter anderem davon ab, ob Sie wieder die Eigentümerin des Hundes geworden sind. Hierzu ist wie an einer Perlenkette der bisherige Verlauf zu prüfen. Ursprünglich war der Käufer Eigentümer des Welpen, dies nehme ich an, weil sich aus Ihrer Schilderung nichts Gegenteiliges ergibt. Mit der Übergabe an Sie zur Pflege wird kein Eigentumsübergang stattgefunden haben, da ja ursprünglich geplant war, dass der Hund wieder abgeholt wird und er Ihnen die Futterkosten für seinen Hund ersetzen sollte. Zu prüfen ist aber, ob sich aus Korrespondenz, E-Mails, SMS etc., dass er den Hund nicht wieder zurücknimmt und Sie ihn weitervermitteln sollten, nicht eine Eigentumsübertragung an Sie belegen lässt (rechtlich wäre dies dann eine Schenkung, weil Sie keinen Kaufpreis oder eine andere Gegenleistung erbracht haben). Hinzu kommt die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, die zu Ihren Gunsten gilt. Falls kein Eigentumsübergang stattgefunden haben sollte, hätte der Eigentümer gegen Sie einen Herausgabeanspruch, der erst nach 30 Jahren verjährt. Der Herausgabe könnten Sie allerdings die entstandenen Kosten für den fremden Hund im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegenhalten. Ob es sinnvoll ist, die Herausgabe zu verweigern und/oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, kann an dieser Stelle nicht bewertet werden. Spätestens wenn er sich anwaltlich vertreten lässt oder sich an ein Gericht wendet, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.