zurück zur Übersicht Man will mir den Hund wegnehmen 24.08.2016 von Danny K. Guten Tag, mein Problem ist Folgendes: Und zwar habe ich meinen Hund Rusty Anfang dieses Jahres von einer Familie gekauft für 350 € mit einem selbst ausgedruckten Schutzvertrag dieser Familie. Allerdings wurde ich gestern Abend von einer anderen Person angerufen, die sich als die Vorbesitzerin von Rusty ausgab (Vorbesitzerin = sie hat Rusty vor der Familie besessen, von der ich den Hund habe) und möchte Rusty wieder haben, da sie einen Schutzvertrag mit dieser Familie hatte, dass der Hund nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Meine Frage: Wie sieht das jetzt rechtlich aus? Muss ich Rusty wieder abgeben? Mit freundlichen Grüßen Danny K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie müssten den Hund nur dann an diese Leute zurückgeben, wenn diese nach wie vor noch Eigentümer des Hundes wären und gegen Sie einen Herausgabeanspruch hätten. Nach Ihrer Schilderung sieht es jedoch gut für Sie aus, wobei ich unterstelle, dass Sie von dem vorherigen Vertrag, den Ihre Verkäufer mit dem Vorbesitzer hatten, nichts wussten. Sie haben Anfang des Jahres mit der Familie einen Schutzvertrag geschlossen, im Gegenzug 350,00 EUR gezahlt und den Hund übereignet bekommen. Damit spricht nicht nur die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Sie, sondern auch dieser Vertrag, an den und nur an den Sie sich halten müssen. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragstreue, das bedeutet, dass die beiden Vertragsparteien sich an den geschlossenen Vertrag halten müssen. Sie haben den vereinbarten Preis gezahlt, haben also Ihre Pflicht erfüllt. Dass die Familie sich mit dem Verkauf an Sie ihrerseits nicht an den Vertrag mit den Vorbesitzern gehalten habt, ist nicht Ihr, sondern deren -rechtliches- Problem. Wobei fraglich ist ob dies überhaupt der Realität entspricht oder ob die Familie den Verkauf an Sie bereut und versucht Rusty zurückzuerhalten. Wenn Sie sich weigern den Hund zurückzugeben, müssten die ursprünglichen Halter Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. Spätestens wenn dies geschieht oder Sie Post von einem Anwalt erhalten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sie müssten den Hund nur dann an diese Leute zurückgeben, wenn diese nach wie vor noch Eigentümer des Hundes wären und gegen Sie einen Herausgabeanspruch hätten. Nach Ihrer Schilderung sieht es jedoch gut für Sie aus, wobei ich unterstelle, dass Sie von dem vorherigen Vertrag, den Ihre Verkäufer mit dem Vorbesitzer hatten, nichts wussten. Sie haben Anfang des Jahres mit der Familie einen Schutzvertrag geschlossen, im Gegenzug 350,00 EUR gezahlt und den Hund übereignet bekommen. Damit spricht nicht nur die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für Sie, sondern auch dieser Vertrag, an den und nur an den Sie sich halten müssen. Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragstreue, das bedeutet, dass die beiden Vertragsparteien sich an den geschlossenen Vertrag halten müssen. Sie haben den vereinbarten Preis gezahlt, haben also Ihre Pflicht erfüllt. Dass die Familie sich mit dem Verkauf an Sie ihrerseits nicht an den Vertrag mit den Vorbesitzern gehalten habt, ist nicht Ihr, sondern deren -rechtliches- Problem. Wobei fraglich ist ob dies überhaupt der Realität entspricht oder ob die Familie den Verkauf an Sie bereut und versucht Rusty zurückzuerhalten. Wenn Sie sich weigern den Hund zurückzugeben, müssten die ursprünglichen Halter Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. Spätestens wenn dies geschieht oder Sie Post von einem Anwalt erhalten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.