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Hund meiner Nachbarin

von Melanie A.

Sehr geehrte Frau Fries, ich habe ein Problem und zwar geht es um den Hund meiner Nachbarin. Er war am 14.12.09 auf der Terasse meiner Nachbarin (Halterin) angebunden. gegen 22.30 Uhr fing er an zu bellen, ich bin nach ca 20min. dann mit meinem Hund vor die Türe gegangen um zu gucken ob die Nachbarin zu Hause ist um den Hund in die Wohnung zu holen, da er immer noch anhaltend bellet. Es war niemand dort und der Hund stand frierend und bellend bei -4 grad vor der Balkon-Türe und bellte diese an. Er hatte nicht mal eine wärmende Decke und auch sonst keine Rückrugsmöglichkeit. Ich habe dann die Polizei gerufen, da diese nach weiteren 40 min nicht eingetroffen ist und der Hund noch immer bellte habe ich eine Nachbarin gebeten mir die Türe zum Treppenhaus zu öffnen um den Hund dort rein zu bringen, damit er wenigstens etwas geschützt ist und zur Ruhe kommt. Ich habe den Hund dann also um ca. 23.40 Uhr ins Treppenhaus gebracht. Um 23.50 Uhr ist dann die Polizei eingetroffen und hat alles zu Protokoll genommen. Heute sagt die Polizei mir das ich Angezeigt bin, da ich über den EIGENTUM meiner Nachbarin, ohne ihr Einverständiss bestimmt hätte. Außerdem währe es völlig normal das Hundbesitzer den eigenen Hund ausperren, auch bei minus Temperaturen und man könnte dagegen überhaupt nichts machen. Es handelt sich bei dem Hund um einen ca. 16 jährigen Podenco-Mischling (kein Haus/Hütehund). Ist es wirklich wahr, dass ich jetzt wahrscheinlich ein Busgeld bezahlen muss und die Frau mit ihrem Tierquälerischen Verhalten durch kommt? Muss sie nicht wenigstens für einen wärmeren Rückzugsort (Hundehütte oder ähnliches) sorgen und eine Trinkquelle? Darf sie den Hund draußen an eine Kette binden und dann für Stunden nicht erreichbar sein? Ich verstehe die Welt nicht mehr, da will ich nur Helfen und werde bestraft. Bitte helfen Sie mir, mit hilfreichen Aussagen und evtl. Tipps währe ich Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 7 der Tierschutzhundeverordnung ist die Anbindehaltung zwar erlaubt, jedoch nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen (u.a. muss die sechs Meter lange Laufvorrichtung frei gleiten können etc.). Auch die Anforderungen an die Haltung im Freien finden Sich in dieser Verordnung unter § 4. Diese Verordnung finden Sie in der Rubrik „Wichtige Gesetze“. Leider reagieren uneinsichtige Hundehalter, die Ihre Hunde nicht artgerecht halten und von anderen darauf hingewiesen werden, häufig mit Strafanzeigen. Ob diese Anzeigen gegen Sie im Ergebnis Erfolg hat, kann hier nicht beurteilt werden. Zusätzlich steht eine Tierquälerei der Nachbarin im Raum. Sie könnten dem zuständigen Ordnungsamt schriftlich den Vorfall schildern und um Einleitung erforderlicher Schritte bitten.

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