zurück zur Übersicht Wie schützeich meinen Hund? 21.09.2016 von Ulrike B. Mein Exfreund kommt nach 3 Jahren aus dem Knast und will meinen (ursprünglich von ihm angeschafft) Hund wegnehmen. Er hatte sie max. 2 Monate und hat sich in der Zeit kaum um sie gekümmert, geschweige denn einen Tierarzt besucht, sie impfen lassen oder sie angemeldet. Als er auf Grund von Drogendealerei in Haft musste, nahm ich sie zu mir. Hab sie impfen und chipen lassen und angemeldet ist sie auch auf mich. Sie wird mittlerweile nächsten Monat 4 Jahre alt und nun kommt er raus und will sie wieder holen. Außerdem wollte er sie "scharf" machen. Wie soll ich mich verhalten???? Ich geb sie nicht wieder in seine Hände. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sofern Sie Alleineigentümerin der Hündin geworden sind, dürften Sie die Hündin auch behalten. Da die Prüfung der Eigentumslage allerdings sehr kompliziert ist und nur mit Kenntnis der Einzelheiten möglich ist, ist eine Prüfung an dieser Stelle nicht möglich. Da Sie schreiben, dass er die Hündin angeschafft hat, nehme ich an, dass er Alleineigentümer war. Zu prüfen wäre, ob er Ihnen bei der Übernahme der Hündin anlässlich seines Haftantritts das Eigentum übertragen hat oder er sie Ihnen nur zur Pflege übergeben hat. Sofern sie die Hündin nur in Pflege genommen haben, könnten Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, da Sie die Kosten für die Hündin wahrscheinlich „aus eigener Tasche bezahlt“ haben (Tierarzt, Futter). Sie könnten sie dann so lange zurückhalten, bis der gesamte Betrag gezahlt ist. Dies hängt jedoch wie bereits gesagt von den Einzelheiten ab. Zu Ihren Gunsten spricht im Moment jedenfalls der § 1006 BGB wonach vermutet wird, dass Sie die Eigentümerin sind, da Sie sie bei sich, also im Besitz haben. Ihr Exfreund müsste das Gegenteil beweisen können. Sofern Sie sich weigern, müsste er Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. In diesem Prozess würde das Gericht dann die Eigentumslage prüfen und dementsprechend entscheiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Sofern Sie Alleineigentümerin der Hündin geworden sind, dürften Sie die Hündin auch behalten. Da die Prüfung der Eigentumslage allerdings sehr kompliziert ist und nur mit Kenntnis der Einzelheiten möglich ist, ist eine Prüfung an dieser Stelle nicht möglich. Da Sie schreiben, dass er die Hündin angeschafft hat, nehme ich an, dass er Alleineigentümer war. Zu prüfen wäre, ob er Ihnen bei der Übernahme der Hündin anlässlich seines Haftantritts das Eigentum übertragen hat oder er sie Ihnen nur zur Pflege übergeben hat. Sofern sie die Hündin nur in Pflege genommen haben, könnten Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, da Sie die Kosten für die Hündin wahrscheinlich „aus eigener Tasche bezahlt“ haben (Tierarzt, Futter). Sie könnten sie dann so lange zurückhalten, bis der gesamte Betrag gezahlt ist. Dies hängt jedoch wie bereits gesagt von den Einzelheiten ab. Zu Ihren Gunsten spricht im Moment jedenfalls der § 1006 BGB wonach vermutet wird, dass Sie die Eigentümerin sind, da Sie sie bei sich, also im Besitz haben. Ihr Exfreund müsste das Gegenteil beweisen können. Sofern Sie sich weigern, müsste er Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. In diesem Prozess würde das Gericht dann die Eigentumslage prüfen und dementsprechend entscheiden.