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Hund muss aus der Wohnung

von Michel M.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe ein Schreiben von meiner Wohnungsgesellschaft(saga) bekommen wo drinne steht, dass meine Hunde innerhalb von 10 Tagen aus der Wohnung sollen, weil meine kleine Chihuauah-Mischling ständig bellen soll, wenn einer im Treppenhaus ist. 1. Habe ich nur einen Hund und der andere ist nur ab und zu zu Besuch. 2.Ist das fristgerecht? 3.Muss ich für so einen kleinen Hund ne Genehmigung der Vermietung haben? Ich habe beim Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt, dass ein Hund einzieht, aber habe nichts schriftlich. Können Sie mir bitte helfen ich kann mein Hund nicht abgegeben. Bedanke mich vielmals herzlich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Michel M.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aus Ihrer Frage entnehme ich, dass es nicht um die Hundehaltung an sich geht, sondern dass es aufgrund der Lärmbelästigung zu der Aufforderung gekommen ist. Um Ihre Frage eingehend prüfen zu können, müsste zunächst auch die Klausel Ihres Mietvertrages eingesehen und auf Wirksamkeit hin überprüft werden. Da Sie nach der Genehmigungspflicht fragen, gehe ich davon aus, dass dort ein Genehmigungsvorbehalt des Vermieters zur Hundehaltung vorgesehen ist. Da laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ein pauschales Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam ist, könnte der Genehmigungsvorbehalt rechtmäßig sein. Unabhängig davon, ob die Hundehaltung generell erlaubt ist oder eine Zustimmung des Vermieters vorliegt, so darf diese von dem Vermieter bei vorliegenden gewichtiger Gründe zurückgenommen werden, so z.B. wenn es zu Lärm- oder Geruchsbelästigung der anderen Mieter durch den Hund kommt. Zunächst müsste der Vermieter Ihnen allerdings aufgeben, dass Sie dafür zu sorgen haben, dass die Lärmbelästigung aufhört und erst wenn Sie dem nicht nachkommen, könnte er die Abschaffung des Hundes fordern. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Mietverein oder eine/n Anwalt/in vor Ort.

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