zurück zur Übersicht Hund in schlechten Verhältnissen 11.10.2016 von Christina K. Guten Abend Frau Fries, eine Familie in meinem Bekanntenkreis hält einen Hund in mieserablen Wohnverhältnissen. Der Hund ist viel zu dünn und kommt nicht vor die Tür. Er wird vernachlässigt. Was kann ich tun, um den Hund daraus zu holen? Vielen Dank für Ihre Zeit Mit freundlichem Gruß Christina K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries : Es ist gut, dass Sie nicht wegsehen und dem Hund helfen möchten. Das eigenmächtige Wegholen des fremden Hundes wäre allerdings eine strafbare Handlung. Um ihn rechtmäßig zu sich zu nehmen, müssten die Eigentümer Ihnen den Hund entweder verkaufen oder schenken. Sofern dies möglich sein sollte, schließen Sie zur Sicherheit einen schriftlichen Vertrag, damit Streitigkeiten vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein und Sie den Eindruck haben, dass der Hund in Not ist, müssten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Für die Einhaltung und Überwachung der artgerechten Tierhaltung sind die Ordnungsbehörden und Veterinärämter zuständig. Wenden Sie sich dorthin, am besten zusammenmit weiteren Zeugen und schildern Ihre Eindrücke und Beobachtungen sachlich und objektiv, damit Sie keine falschen Beschuldigungen in die Welt setzen und bitten um Überprüfung. Zudem könnten Sie darum bitten, dass Ihre Anzeige vertraulich behandelt wird. Sollten die Haltungsbedingungen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, könnte das Verhalten der Halter, abhängig von den konkreten Einzelheiten - entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries : Es ist gut, dass Sie nicht wegsehen und dem Hund helfen möchten. Das eigenmächtige Wegholen des fremden Hundes wäre allerdings eine strafbare Handlung. Um ihn rechtmäßig zu sich zu nehmen, müssten die Eigentümer Ihnen den Hund entweder verkaufen oder schenken. Sofern dies möglich sein sollte, schließen Sie zur Sicherheit einen schriftlichen Vertrag, damit Streitigkeiten vermieden werden. Sollte dies nicht möglich sein und Sie den Eindruck haben, dass der Hund in Not ist, müssten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Für die Einhaltung und Überwachung der artgerechten Tierhaltung sind die Ordnungsbehörden und Veterinärämter zuständig. Wenden Sie sich dorthin, am besten zusammenmit weiteren Zeugen und schildern Ihre Eindrücke und Beobachtungen sachlich und objektiv, damit Sie keine falschen Beschuldigungen in die Welt setzen und bitten um Überprüfung. Zudem könnten Sie darum bitten, dass Ihre Anzeige vertraulich behandelt wird. Sollten die Haltungsbedingungen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, könnte das Verhalten der Halter, abhängig von den konkreten Einzelheiten - entweder eine Straftat darstellen, die gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit 3 Jahren Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden kann oder um eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 18 Tierschutzgesetz mit bis zu 25.000,- € Bußgeld geahndet werden kann.