zurück zur Übersicht Hündin Diana 17.10.2016 von Nadine B. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe einen Hund aus einem Tierschutzverein adoptiert. Aus persönlichen Gründen muss ich das Tier abgeben. Ist dies so möglich? Denn im Vertrag steht etwas davon, dass ich für die Lebensdauer des Hundes für das tier verantwortlich bin. Muss ich den Tierschutzverein darüber informieren oder mir ein Einverständnis holen? Vielen Dank N. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dies muss in Streitfällen jedoch ein Gericht verbindlich entscheiden. In Ihrem konkreten Fall müsste daher der Vertrag vorliegen und die Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden. Wichtig ist auch, was dort für den Fall, dass Sie den Hund nicht mehr halten können geregelt ist, z.B. ob Sie den Hund an den Verein zurückgeben müssen oder eine Einwilligung zur Weitervermittlung benötigen, o.ä., und ob diese Pflichten durch eine Vertragsstrafe gesichert sind, wobei auch hinsichtlich solcher Klauseln wieder die Wirksamkeit zu prüfen ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Dies muss in Streitfällen jedoch ein Gericht verbindlich entscheiden. In Ihrem konkreten Fall müsste daher der Vertrag vorliegen und die Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden. Wichtig ist auch, was dort für den Fall, dass Sie den Hund nicht mehr halten können geregelt ist, z.B. ob Sie den Hund an den Verein zurückgeben müssen oder eine Einwilligung zur Weitervermittlung benötigen, o.ä., und ob diese Pflichten durch eine Vertragsstrafe gesichert sind, wobei auch hinsichtlich solcher Klauseln wieder die Wirksamkeit zu prüfen ist.