zurück zur Übersicht Kauf eines hundes 27.10.2016 von Judith K. Hallo. Ich habe am 13.9. einen Hund einer Familie gegen eine Schutzgebiet von 150 Euro abgekauft. Leider ohne etwas schriftlich zu machen. Mir wurde mündlich zugesagt, dass die Hündin kastriert ist. Am 14. bin ich mit ihr zum Arzt. Die erste OP war dann am 19. um den Zahnstein zu entfernen, und es wurden zwei Zähne gezogen. Kosten 170 Euro. Jetzt stellte sich heraus, dass mein nicht kastrierter Rüde diesen Hund "sehr attraktiv" fand. Sie war nicht mehr in der Läufigkeit sondern die Gebärmutter war voller Eiter und musste entfernt werden. Der Hund war nicht kastriert und ich habe Kosten von 840 Euro. Kann ich die Familie irgendwie informieren und in Haftung nehmen? Vielen Dank für eine Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg: Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so ist doch ein mündlicher Kaufvertrag zwischen Ihnen zwei Privatleuten zustande gekommen. Ist ein verkauftes Tier krank oder es ist nicht so wie beschrieben (hier die fehlende Kastration), also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Auch der Privatverkäufer eines kranken Hundes muss für diesen „Mangel“ im Sinne des § 437 BGB grundsätzlich haften. Der Käufer kann je nach Einzelheiten des Falles unter Umständen das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist bei allen genannten Varianten jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Ich nehme an, dass die Gebärmutternentfernung eine solche lebensnotwendige OP war. Lassen Sie sich dies von dem Tierarzt bestätigen. Neben diesen Mängelansprüchen könnten Sie auch weiter Ansprüche wegen arglistiger Täuschung haben, sofern es begründete Anhaltspunkte oder gar Beweise hierfür gibt. Um dies beurteilen zu können, müssten jedoch die gesamten Einzelheiten bekannt sein. Ich nehme an, dass Sie die Hündin nicht zurückgeben möchten. In Ihrem konkreten Fall müsste also geprüft werden, ob und in welcher Höhe Sie den Kaufpreis mindern könnten und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, etc. Sie könnten die Verkäufer zunächst selbst anschreiben (zu Beweiszwecken per Post) und Ihre Ansprüche geltend machen. Setzen Sie eine Frist und nennen einen konkreten Betrag, den Sie einfordern. Fügen Sie zum Nachweis die entsprechenden Rechnungen in Kopie bei und behalten die Originale. Andernfalls könnten Sie sich auch zunächst anwaltlich über die Höhe Ihrer Ansprüche und das sinnvolle Vorgehen beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg: Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag geschlossen haben, so ist doch ein mündlicher Kaufvertrag zwischen Ihnen zwei Privatleuten zustande gekommen. Ist ein verkauftes Tier krank oder es ist nicht so wie beschrieben (hier die fehlende Kastration), also “mangelhaft“, hat der Käufer verschiedene Rechte. Auch der Privatverkäufer eines kranken Hundes muss für diesen „Mangel“ im Sinne des § 437 BGB grundsätzlich haften. Der Käufer kann je nach Einzelheiten des Falles unter Umständen das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist bei allen genannten Varianten jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen ist (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. Ich nehme an, dass die Gebärmutternentfernung eine solche lebensnotwendige OP war. Lassen Sie sich dies von dem Tierarzt bestätigen. Neben diesen Mängelansprüchen könnten Sie auch weiter Ansprüche wegen arglistiger Täuschung haben, sofern es begründete Anhaltspunkte oder gar Beweise hierfür gibt. Um dies beurteilen zu können, müssten jedoch die gesamten Einzelheiten bekannt sein. Ich nehme an, dass Sie die Hündin nicht zurückgeben möchten. In Ihrem konkreten Fall müsste also geprüft werden, ob und in welcher Höhe Sie den Kaufpreis mindern könnten und in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch haben, etc. Sie könnten die Verkäufer zunächst selbst anschreiben (zu Beweiszwecken per Post) und Ihre Ansprüche geltend machen. Setzen Sie eine Frist und nennen einen konkreten Betrag, den Sie einfordern. Fügen Sie zum Nachweis die entsprechenden Rechnungen in Kopie bei und behalten die Originale. Andernfalls könnten Sie sich auch zunächst anwaltlich über die Höhe Ihrer Ansprüche und das sinnvolle Vorgehen beraten lassen.