zurück zur Übersicht Hund auf Probe abgegeben, Herausgabe und Besicchtigung verweigert 20.11.2016 von C. S. Hallo, wir wollten das Beste für den jungen Hund, haben ihn nicht verkauft, erst auf Probe, und wenn alles ok, dann Weiteres. Nach 3 Wochen Mitteilung, dass alles ok ist, dann 3 Tage später "Holen sie sofort den Hund der ist aggressiv und bissig wir habe Angst", sind sofort hin. Der Hund wurde dann doch nicht herausgegeben und wir konnten ihn nicht in Augenschein nehmen. Die wollen den wohl nicht herausgeben oder haben ihn einfach woanders hin. Noch sind diese Leute nicht Eigentümer geworden. Der Hund hat einen Transponder, wir hatte den noch nicht eingetragen. Wie kann ich d. finden Transponder Code (von der Redaktion entfernt) Wo kann dies hingemeldet sein. Muss man nun per Gericht auf Herausgabe klagen? Danke i.v. f. Hilfe Gruss Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass gerade kein Kaufvertrag geschlossen wurde, also kein Eigentumsübergang stattgefunden hat, hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Herausgabe Ihres Eigentums gemäß § 985 BGB, den Sie notfalls vor dem zuständigen Amtsgericht geltend machen müssen. Hierzu sollten Sie jedoch zuvor die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko prüfen lassen, da Sie z.B. beweisen müssen, dass Sie noch Eigentümer sind, wenn die anderen dies bestreiten. Um die Erfolgsaussichten zu bewerten müssten die konkreten Absprachen bekannt sein, Dokumente eingesehen werden und sofern Sie nichts Schriftliches vereinbart haben, wie Sie Ihr Eigentum beweisen können. Zu prüfen wäre auch, ob eine einstweilige Verfügung erwirkt werden könnte, um zu verhindern, dass die Besitzer den Hund an Dritte weitergeben und ob die Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterschlagung sinnvoll ist. Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, könnten Sie über eine Anwalt oder eine Anwältin Akteneinsicht bekommen und so eventuell erfahren, wo sich der Hund befindet. Wenden Sie sich daher bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie schreiben, dass gerade kein Kaufvertrag geschlossen wurde, also kein Eigentumsübergang stattgefunden hat, hätten Sie theoretisch einen Anspruch auf Herausgabe Ihres Eigentums gemäß § 985 BGB, den Sie notfalls vor dem zuständigen Amtsgericht geltend machen müssen. Hierzu sollten Sie jedoch zuvor die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko prüfen lassen, da Sie z.B. beweisen müssen, dass Sie noch Eigentümer sind, wenn die anderen dies bestreiten. Um die Erfolgsaussichten zu bewerten müssten die konkreten Absprachen bekannt sein, Dokumente eingesehen werden und sofern Sie nichts Schriftliches vereinbart haben, wie Sie Ihr Eigentum beweisen können. Zu prüfen wäre auch, ob eine einstweilige Verfügung erwirkt werden könnte, um zu verhindern, dass die Besitzer den Hund an Dritte weitergeben und ob die Erstattung einer Strafanzeige wegen Unterschlagung sinnvoll ist. Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, könnten Sie über eine Anwalt oder eine Anwältin Akteneinsicht bekommen und so eventuell erfahren, wo sich der Hund befindet. Wenden Sie sich daher bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.