zurück zur Übersicht Hund zurückholen? 22.11.2016 von Luisa T. Hallo, Ich habe folgendes Problem: Ich habe zwei Straßenhunde aus Spanien mitgebracht. Ich hatte alles vorher durchgeplant. Ein Hund sollte hier dann bei meiner Mutter bleiben, einem wollte ich ein dauerhaftes Zuhause geben. Es kam aber so, dass ich durch blöde Zufälle zurück in Deutschland meinen Wohnsitz verlor und meinen Job gleichzeitig. Ich wusste, bald würde ich viel Geld erben, und somit keine Probleme mit den Zwischenfällen mehr haben und dauerhaft gut für meinen Hund sorgen können. Doch zu der Zeit waren beide Hunde bei meiner Mutter, aus gegebenen Gründen. Da ihr zwei zu viel waren, gab sie meinen Hund weiter, ohne meine wirkliche Zustimmung abzuwarten. Mit Schutzvertrag, in dem sie mich als Besitzer angab und im Auftrag unterschrieb. Nun habe ich die neuen Besitzer kennen gelernt und bin absolut unglücklich mit ihrer Wahl. Mein Hund ist jetzt zwei Monate dort. Die Menschen sind vom Lebensstil her absolut nicht das, was ich mir für meinen Hund wünsche. Ich würde ihn gerne zu mir nehmen oder wenigstens in Hände geben, wo ich mich gut bei fühle. Allerdings ist er nicht an Leib und Leben bedroht. Meine Frage ist: kann ich meinen Hund rechtlich zurück fordern? Ich habe den Vertrag ja nicht selbst unterschrieben und nur aus einer absoluten Notsituation heraus gehandelt. Ich würde auch Geld dafür geben, ganz egal. Habe ich irgendeine Chance? Danke im voraus, ich bin total verzweifelt. Liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die neuen Besitzer haben, ist zunächst zu klären, ob der Schutzvertrag, den Ihre Mutter in Ihrem Namen mit den neuen Besitzern abgeschlossen hat, wirksam ist oder nicht. Leider ist Ihre Frage nicht einfach zu beantworten, da die Absprache zwischen Ihnen und Ihrer Mutter bekannt sein und der Schutzvertrag eingesehen werden müsste. Da Ihre Mutter nicht im eigenen, sondern ausdrücklich in Ihrem Namen gehandelt hat, hat sie als Ihre Stellvertreterin im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB gehandelt. Anhand der Einzelheiten müsste nun geprüft werden, ob Sie sie entweder vorher schon mit der Weitergabe des Hundes bevollmächtigt haben und wenn nicht, ob Sie das Handeln Ihrer Mutter nachträglich genehmigt haben, indem Sie z.B. nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich dagegen vorgegangen sind. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann eine Einschätzung erfolgen, welche Schritte nun sinnvoll sind. Unabhängig von der Rechtslage könnten Sie überlegen, Ihren Hund zurückzufordern und wie von Ihnen schon angedacht, den neuen Besitzern dafür zur gütlichen Erledigung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht (!) einen Geldbetrag zu zahlen. Sollten diese sich darauf einlassen, fassen Sie zur Sicherheit und zu Beweiszecken ein Schriftstück über die Rückgabe und die Zahlung an und lassen sich dieses von allen Beteiligten unterschreiben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen die neuen Besitzer haben, ist zunächst zu klären, ob der Schutzvertrag, den Ihre Mutter in Ihrem Namen mit den neuen Besitzern abgeschlossen hat, wirksam ist oder nicht. Leider ist Ihre Frage nicht einfach zu beantworten, da die Absprache zwischen Ihnen und Ihrer Mutter bekannt sein und der Schutzvertrag eingesehen werden müsste. Da Ihre Mutter nicht im eigenen, sondern ausdrücklich in Ihrem Namen gehandelt hat, hat sie als Ihre Stellvertreterin im Sinne des § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB gehandelt. Anhand der Einzelheiten müsste nun geprüft werden, ob Sie sie entweder vorher schon mit der Weitergabe des Hundes bevollmächtigt haben und wenn nicht, ob Sie das Handeln Ihrer Mutter nachträglich genehmigt haben, indem Sie z.B. nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich dagegen vorgegangen sind. Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann eine Einschätzung erfolgen, welche Schritte nun sinnvoll sind. Unabhängig von der Rechtslage könnten Sie überlegen, Ihren Hund zurückzufordern und wie von Ihnen schon angedacht, den neuen Besitzern dafür zur gütlichen Erledigung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht (!) einen Geldbetrag zu zahlen. Sollten diese sich darauf einlassen, fassen Sie zur Sicherheit und zu Beweiszecken ein Schriftstück über die Rückgabe und die Zahlung an und lassen sich dieses von allen Beteiligten unterschreiben.