zurück zur Übersicht Schutzvertrag Hund: Vorbesitzer will Hund zurück 24.11.2016 von Gaby S. Habe diesen Vertrag geschlossen und wurde als Eigentümer auch eingeschrieben. Dort ist folgende Klausel enthalten: „Die Einhaltung dieser Vereinbarung darf vom oben genannten Vorbesitzer jederzeit überprüft werden.“ Der Vorbesitzer will oft kommen und will jetzt sogar mit dem Hund alleine Gassi gehen. Bringt sogar noch ihren Freund mit, der auch als Eigentümer mit im Euroausweis steht. Welche Rechte habe ich? Ich bin doch Eigentümer? Bin bereit, dass sie schauen kann, jedoch nicht mitnehmen. Muss der Hund ALLE Impfungen bekommen? Oder nur die wichtigste? Kann sie mir den Hund wegnehmen? Wann und warum? Wie kann ich mich wehren? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund gekauft haben und Eigentümerin geworden sind, stehen Ihnen die Rechte aus § 903 BGB zu. Dort sind die Befugnisse eines Eigentümers geregelt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Das heißt, Sie allein können entscheiden, wer, wann, wo und wie oft den Hund besuchen und/oder ausführen darf. Ein Recht der Vorbesitzerin kann sich daher nur aus dem Vertrag ergeben, allerdings müsste diese Klausel wirksam sein, damit Sie sich überhaupt daran halten müssten. Diese ist meines Erachtens jedoch unwirksam, weil ein jederzeitiges Besuchsrecht überzogen und unverhältnismäßig ist. Danach dürfte die Vorbesitzerin theoretisch, so lange der Hund lebt, jeden Tag und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Ihnen kommen. Letztlich entscheiden müsste dies im Streitfall jedoch das zuständige Gericht. Sollte die Vorbesitzerin auf Besuche etc. bestehen, obwohl Sie dies nicht möchten, lassen Sie sich notfalls durch einen Anwalt vertreten. Ob und welche Impfungen notwendig sind, müssten Sie mit Ihrem Tierarzt besprechen, dies kann ich nicht beurteilen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie den Hund gekauft haben und Eigentümerin geworden sind, stehen Ihnen die Rechte aus § 903 BGB zu. Dort sind die Befugnisse eines Eigentümers geregelt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“ Das heißt, Sie allein können entscheiden, wer, wann, wo und wie oft den Hund besuchen und/oder ausführen darf. Ein Recht der Vorbesitzerin kann sich daher nur aus dem Vertrag ergeben, allerdings müsste diese Klausel wirksam sein, damit Sie sich überhaupt daran halten müssten. Diese ist meines Erachtens jedoch unwirksam, weil ein jederzeitiges Besuchsrecht überzogen und unverhältnismäßig ist. Danach dürfte die Vorbesitzerin theoretisch, so lange der Hund lebt, jeden Tag und zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Ihnen kommen. Letztlich entscheiden müsste dies im Streitfall jedoch das zuständige Gericht. Sollte die Vorbesitzerin auf Besuche etc. bestehen, obwohl Sie dies nicht möchten, lassen Sie sich notfalls durch einen Anwalt vertreten. Ob und welche Impfungen notwendig sind, müssten Sie mit Ihrem Tierarzt besprechen, dies kann ich nicht beurteilen.