zurück zur Übersicht Haftung Tierzüchter 30.11.2016 von Joep v. Wir haben Januar 2015 ein Golden Retriever gekauft. Mai 2016 kostatierten wir ein Problem am Augen des Tieres. Tierärztliche Untersuchunge gaben an, dass der Hund angeborenen Grauen Star an beiden Augen hat. Ein Auge haben wir operieren lassen, gegen erhebliche Kosten. Kann ich jetzt den Züchter haftbar machen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, ist es bewiesen oder nur eine Vermutung, dass der graue Star angeboren ist, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, haben Sie die Züchterin schon in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Da Sie Ihren Hund im Januar 2015 gekauft haben, läuft die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 BGB im Januar 2017, also in wenigen Wochen ab! Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welchen Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf aufgrund der drohenden Verjährung der Ansprüche möglichst umgehend an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist. In Ihrem konkreten Fall müssten zur Anspruchsprüfung zunächst der Kaufvertrag und die medizinischen Unterlagen vorliegen, ist es bewiesen oder nur eine Vermutung, dass der graue Star angeboren ist, sowie weitere Details bekannt sein, so z.B. seit wann genau haben Sie Kenntnis von der Erkrankung, haben Sie die Züchterin schon in Kenntnis gesetzt, wenn ja war dies vor oder erst nach den jeweiligen Tierarztbehandlungen, etc. Da Sie Ihren Hund im Januar 2015 gekauft haben, läuft die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 BGB im Januar 2017, also in wenigen Wochen ab! Im Falle einer HD hat das höchste Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2005 z.B. entschieden, dass ein Züchter nicht schlechthin für eventuelle genetische Defekte eines Hundes Schadensersatz zu leisten hat, wenn er die Zucht nach den „geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen –lege artis- betreibt“ (BGH, VIII ZR 281/04, Urteil vom 22.06.2005). Anders nur wenn der Züchter eine Garantie übernommen hat oder vorsätzlich/fahrlässig eben nicht lege artis gehandelt hätte. Daher wäre in Ihrem Fall auch zu prüfen, welchen Ursachen die Erkrankung hat und ob sich hieraus eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Züchterin herleiten lassen. Diese beiden Voraussetzungen bedarf es bei der Kaufpreisminderung nicht. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf aufgrund der drohenden Verjährung der Ansprüche möglichst umgehend an eine/n Anwalt/Anwältin für Tierrecht, um die Voraussetzungen einer Minderung, eines möglichen Schadensersatzes und der konkreten Höhe prüfen zu lassen.