Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Vielen Dank für Ihr Kompliment. Laut Homepage und der Hundesteuersatzung vom 19.04.2005 (geändert 2011) der Stadt Schelklingen beträgt der Steuersatz für den ersten Hund 96,00 EUR und für jeden weiteren 192,00 EUR, zusammen 288,00 EUR, daher ist mir leider nicht klar, wie sich die 360,00 EUR ergeben.
Allgemeines zur Hundesteuer. Auch wenn viele Hundehalter die Hundesteuer als „Abzocke“ empfinden und dagegen klagen, hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.04.2013 (Az. 9 B 41.12) höchstrichterlich entschieden, dass die „gemeindliche Hundesteuer“ eine zulässige „örtliche Aufwandsteuer“ im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz ist. Bei dieser so genannten „Luxussteuer“, die bereits im Jahre 1810 als Staatssteuer eingeführt wurde, handelt es sich nicht um eine so genannte zweckgebundene Abgabe. Daher müssen die Städte diese Einnahmen auch nicht für die Entsorgung des Hundekots durch die Städtische Reinigung einsetzen.
Mit der Staffelung und Teuerungsrate für mehrere Hunde sollen Hundehalter abgehalten werden mehrere Hunde zu halten. Erst wenn die Steuersätze so drastisch erhöht werden, dass die Hundehaltung damit faktisch ausgeschlossen wird (so genannte „Erdrosselungsgrenze“), ist die Erhöhung rechtswidrig (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014, 9 C 8.13). Da es keinen festen Eurobetrag gibt, ist in jedem Einzelfall die jeweilige Hundesteuersatzung zu prüfen und anhand der jeweiligen Eurobeträge festzulegen, ob die Grenze überschritten ist, was in Ihrem Fall meines Erachtens nach dem Vergleich mit anderen Städten wahrscheinlich nicht der Fall sein wird. Im Zweifel muss dies aber das zuständige Verwaltungsgericht klären.
Der Umstand, dass Ihre Hunde offensichtlich ausschließlich auf Ihrem Grundstück halten, wird Sie nicht von der Hundesteuerpflichtigkeit befreien, da die Hundesteuersatzung allein an das „Halten des Hundes in einem Haushalt im Stadtgebiet“ anknüpft.
Sollten Sie gegen die Erhöhung vorgehen wollen, sollten Sie daher sobald der neue Steuerbescheid kommt, sich mit diesem an eine/n Anwalt/in für Steuerrecht wenden, um prüfen zu lassen, ob ein Rechtsmittel gegen den Bescheid Aussicht auf Erfolg hätte. Beachten Sie unbedingt die Frist, die Sie am Ende des Bescheids finden, da dieser Bescheid nach Fristablauf rechtskräftig wird.