Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist Ihre Frage nicht so einfach zu beantworten, da hierfür die derzeitige Eigentumslage geklärt werden muss. Grundsätzlich gilt, der Herausgabeanspruch eines Eigentümers verjährt erst nach 30 Jahren.
Da Sie die Katze bei sich, also in Ihrem Besitz haben, sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katze tatsächlich zurückhaben will und dies nicht nur als Vorwand nutzt um wieder mit Ihnen in Kontakt zu treten, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste. Dann müsste er allerdings auch nachweisen können, dass er nach wie vor Eigentümer der Katze ist.
Da Ihr Exfreund den Schutzvertrag unterzeichnet hat, der in der Praxis von den Gerichten regelmäßig als Kaufvertrag gesehen wird, spricht dies zunächst für das Alleineigentum Ihres Exfreundes. Da Sie schreiben, dass Sie sich den Kater zusammen geholt haben, müsste anhand von Einzelheiten geklärt werden, ob Sie nachweisen können, dass Sie Gemeinschaftseigentümer geworden sind und Ihnen rechtlich daher ein hälftiger Eigentumsanteil zusteht. Dies lässt sich daher hier nicht bewerten.
Da Sie schreiben, dass er Ihnen die Katze bei der Trennung überlassen hat, sie ihm also kein Geld im Gegenzug dafür gegeben haben, kommt eine Schenkung in Betracht, mit der er Ihnen das Eigentum an der Katze übertragen hätte (das wird er jedoch mit Sicherheit bestreiten und wahrscheinlich behaupten, er hätte sie Ihnen nur zur Pflege überlassen). Zu Ihren Gunsten kommt zusätzlich die gesetzliche Eigentumsvermutung des §§ 1006 Absatz 1, 90a BGB hinzu, wonach grundsätzlich vermutet wird, dass der Besitzer einer Sache (oder eines Tieres) auch gleichzeitig der Eigentümer ist.
Für den Fall, dass tatsächlich nur eine Inpflegenahme zwischen Ihnen vereinbart wurde und er dies beweisen kann, könnten Sie ein Zurückbehaltungsrecht für die notwendigen Auslagen für die Katze geltend machen.