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Katze nach 7 Jahren wieder da, Tierheim verweigert die Herausgabe

von Petra B.

Unsere Susi ist bei Tasso registriert und Donnerstag bekam ich einen Anruf, dass sie zu 99 % wieder da ist. Unter der angegebenen Tel.-Nr. nahm niemand ab. Als endlich ein Rückruf kam, wurde ich ganz schroff gefragt, wo ich denn gewohnt hätte und ich sollte Details der Katze nennen. Es stimmte alles gut überein. Es wurden Bilder hin-und her geschickt und vereinbart, dass ich am nächsten Tag ins Tierheim komme, um sie anzusehen. Da ging das Gleiche von vorne los. Es wurde uns von nur Feindlichkeit entgegen gebracht. Da ich Susi aus dem Heim hatte, wollte die Mitarbeiterin den Bestand nachschauen und sich dann melden. Da ich Susi erkannt hatte, bin ich heute wieder hin, um sie zu besuchen. Mit wurde bestätigt, dass sie im Bestand war und nur noch mit dem Vorstand die Herausgabe besprochen werden müsste. Ich sollte sie am Dienstagmorgen holen können. Dann kam eben der Anruf vom Vorstand. Sie hätte ein rechtliches Problem, da die Katze 7 Jahre weg war, könnte noch jemand anderes einen Anspruch haben. Jeder mit dem ich gesprochen habe, hat etwas anderes gesagt. Die Finderin hat bei Tasso angerufen. Die andere Kollegin wusste nichts von einem Anruf bei Tasso. Dieselbe hat mir gesagt, Susi wäre in Quarantäne und ich dürfte sie nicht anfassen. Heute wurde der Käfig komplett aufgemacht, so dass ich sie streicheln konnte. Die eine sagt, sie ist im Bestand, heute der Vorstand sagt, sie müssten noch alte Ordner suchen und ggf. weitere Besitzer. Das würde eine Woche dauern. Alles in allem habe ich das Gefühl, dass die sich nicht mitfreuen und was noch schlimmer ist, dass sie die Katze nicht rausgeben wollen. Hat wirklich jeder, der sie in den 7 Jahren mal gefüttert hat, mehr Rechte als ich als Eigentümer? Ich kann ja verstehen, dass die Sache geprüft werden muss, aber das geht bestimmt auch netter und nicht wie bei einem Verhör. Vielen Dank und freundliche Grüße Petra B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ob Sie einen Herausgabeanspruch gegen das Tierheim haben, hängt davon ab, ob Sie ursprünglich Eigentümerin geworden sind und wenn ja, ob Sie dies nach wie vor noch sind.

Da es sich bei der Klärung von Eigentumsrechten um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und hierfür die Einzelheiten bekannt sein müssen, ist an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick möglich.

Da Sie schreiben, dass Sie die Katze aus dem Tierheim haben, nehme ich an, dass Sie damals einen Schutzvertrag geschlossen und eine Schutzgebühr bezahlt haben. In der Regel ist in diesen Schutzverträgen ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierheims enthalten, so dass Sie nur Besitzer aber eben nicht Eigentümerin geworden wären. Ob dieser gängige Eigentumsvorbehalt überhaupt wirksam ist bzw. ob es sich dabei nicht eher um einen Kaufvertrag handelt ist umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Dieser Ansicht folgen nach meiner Erfahrung immer mehr Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.

Geht man also davon aus, dass Sie Eigentümerin geworden sind, ändert das Entlaufen zunächst nichts daran. Der Herausgabeanspruch des Eigentümers verjährt gemäß § 197 BGB erst nach 30 Jahren. Hier sind allerdings die Besonderheit des Fundrechts gemäß §§ 965 ff BGB zu beachten, wonach ein Finder, der eine ordnungsgemäße (!) Fundanzeige bei der zuständigen Stelle gemacht hat, nach sechs Monaten rechtmäßig das Eigentum erwerben kann.

Sie könnten das Tierheim schriftlich auffordern, die Katze innerhalb von einer Woche zurückzugeben. Allerdings müssten sie zunächst die angefallenen Kosten erstatten, da es sich ja um ihre Katze handelt. Sollte das Tierheim sich weigern oder die Katze an einen Dritten herausgeben, könnten Sie sich anwaltlich beraten lassen, um Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte prüfen zu lassen. 

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