Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Antwort auf Ihre Frage hängt auch davon ab, ob es sich bei den Hunden um Diensthunde der Polizei handelt und Ihr Nachbar beruflich Diensthundeführer ist oder ob Schutzhundeausbildung im Rahmen der Prüfungsordnung des VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen e.V.) geschieht, hierfür gibt es speziellere Regelungen.
Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen kämen das Tierschutzgesetz und das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG) zum Tragen.
So hat die zuständige Behörde gemäß § 7 Absatz 1 Nr. NHundG bei einem Hinweis zu prüfen, ob es sich um einen gefährlichen Hund handelt, wenn ein Hund „auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,“. Wenn diese Überprüfung schon den Verdacht (!) einer Gefahr (ein konkreter Beißvorfall ist nicht notwendig) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung rechtfertigt, gilt der Hund als gefährlich, mit all den gesetzlichen Folgen.
Hinsichtlich der Stockschläge auf die Pfoten könnten sowohl die spezielle Verbotsnorm des § 3, sowie der allgemeine Grundsatz des § 1 Satz 1 Tierschutzgesetz, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, einschlägig sein.
Zuständig für die Prüfung und Bewertung des Verhaltens Ihres Nachbarn ist das zuständige Ordnungsamt zusammen mit dem zuständigen Veterinäramt. Sollten Sie sich dorthin wenden, beachten Sie, dass Sie Ihre Schilderung objektiv halten, zwischen Tatsachen und persönlichen/subjektiven Einschätzungen und Meinungen trennen und jeweils als solche benennen, um keine falschen Verdächtigungen auszusprechen.