Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ihr Wunsch ist es die Katze dauerhaft zu sich zu nehmen, bedeutet im Rechtssinne gesprochen, Sie möchten Eigentümerin der Katze werden. Hierzu ist die aktuelle Eigentumslage zu prüfen, was jedoch sehr kompliziert ist.
Da Sie durch Ihre Vermieterin wissen, dass die Katze von ehemaligen Mietern bei Auszug zurückgelassen wurde, könnte die Katze noch in deren Eigentum stehen. Durch das Zurücklassen könnten die ehemaligen Mieter zwar gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz verstoßen haben, was mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Des Eigentums entledigen durch das Zurücklassen ist jedoch nicht möglich.
Wichtig zu wissen wäre nun, ob und welche Absprachen es zwischen den ehemaligen Mietern und Ihrer Vermieterin gibt und ob nicht dadurch das Eigentum an der Katze auf Ihre Vermieterin übertragen worden ist. In diesem Falle könnte sie gemäß § 903 BGB eben auch bestimmen, dass sie Ihnen die Katze eben nicht übereigenen möchte. Würden Sie die Katze an sich nehmen, hätte sie unter Umständen dann auch Unterlassungsansprüche.
Um also zu bewerten ob und was Sie tun können, um die Katze zu übernehmen müssen die Einzelheiten bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei Bedarf an eine/n Rechtsanwalt/in für Tierrecht.