Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist Ihre Frage nicht so ohne weiteres zu beantworten, da es hierzu die Eigentumslage geprüft werden muss und es sich dabei um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt. Zu prüfen ist, ob Sie nach wie vor Eigentümerin des Hundes sind, dies beweisen können und ob Sie einen Auskunftsanspruch gegen Ihre Freundin haben und/oder einen Herausgabeanspruch bzw. wenn sie nicht mehr Eigentümerin sind, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihre Freundin haben.
Ob Sie einen Anspruch gegen Ihre Freundin auf Auskunft über die der neuen Halter und gegebenenfalls einen Herausgabeanspruch gegen die neuen Halter haben, hängt davon ab, ob Sie mit der Übergabe des Hundes an Ihre Freundin dieser auch das Eigentum an dem Hund übertragen haben oder rechtlich ausgedrückt, ob Sie mit ihr einen Schenkungsvertrag oder nur einen Verwahrungsvertrag/Pflegevertrag abgeschlossen haben. Dies kann jedoch ohne Kenntnis der Einzelheiten, der Absprache zwischen Ihnen, möglicher schriftlicher Vereinbarungen und wann Sie den Hund übergeben haben, nicht bewertet werden. Da ich annehme, dass Sie keinen schriftlichen Vertrag aufgesetzt haben, müsste dies anhand von Korrespondenz geprüft werden (also WhatsaApp/Facebook, E-Mails etc.).
Die Behauptung, dass derjenige der die Steuer für einen Hund zahlt automatisch der rechtmäßige Eigentümer sei, ist zwar weit verbreitet, ist aber falsch. Die Steuerpflichtigkeit knüpft an die Aufnahme in den Haushalt an unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Dies ist also höchstens als Indiz, nicht aber als Nachweis geeignet.
Da Sie schreiben, dass der Hund bereits in einer anderen Stadt angemeldet sein soll, schalten Sie einen Anwalt oder eine Anwältin ein um Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Polizei zu bekommen und so eventuell zu erfahren, wo sich der Hund befindet. Wenden Sie sich daher bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin vor Ort.