Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst Allgemeines vorweg. Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zwingende Voraussetzung ist alle genannten Varianten ist jedoch, dass der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden muss. Diese vorherige Aufforderung kann nur dann unterbleiben, wenn eine Nachbesserung ausgeschlossen (z.B. eine unheilbare Krankheit vorliegt) oder wenn es sich um einen Notfall handelt und eine sofortige Behandlung lebensnotwendig ist.
In Ihrem Fall müsste der Kaufvertrag eingesehen und die vorhandenen Fotos, Beweise, die tierärztliche Diagnose und mögliche Korrespondenz mit der Verkäuferin (WhatsApp, Facebook, etc.) geprüft werden, um die Gewährleistungsansprüche und der möglicherweise vorliegenden arglistigen Täuschung zu prüfen. Zudem ist zu prüfen, ob Sie die Kaufpreisminderung auch auf die Knickrute stützen können, obwohl Sie diesen „Mangel“ ja vor Abschluss des Kaufvertrages kannten und nur über die Höhe der Minderung gegenüber dem angeblich üblichen Kaufpreis getäuscht wurden.
Wirksam ist der Kaufvertrag unabhängig davon nach wie vor, „unwirksam“ wird er erst, wenn Sie ihn wirksam anfechten oder den Rücktritt erklären. Dies sollten Sie allerdings vorher unbedingt und zwingend anwaltlich prüfen lassen, da sich dann automatisch ein Rückgewährschuldverhältnis ergibt und Sie den Hund gegen Rückzahlung zurückgeben müssten! Wenden Sie sich möglichst vor der Entstehung weitere Tierarztkosten an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.