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Haftungsfrage

von Julia K.

Liebe Frau Fries, unser Kater war wohl vier Tage in einem fremden Keller / Schuppen oder einer Garage eingesperrt ... hätte er dort nun Schäden angerichtet, wer haftet dann? LG und vielen Dank Julia K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ihre Frage lässt sich kurz und knapp beantworten: Sie, als Halterin des Katers.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend. Insbesondere gilt diese Gefährdungshaftung gerade unabhängig, davon ob der Tierhalter Schuld an dem Schaden hat oder nicht, auch wenn er den Schaden nicht verhindern konnte, weil er nicht anwesend war, ist unerheblich. In der Regel sind Schäden, die durch Katzen verursacht werden in der Privathaftpflichtversicherung, die jeder habe sollte (!) mitversichert. Wenden Sie sich im Schadensfalle daher an Ihre Versicherung.

Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten bzw. des Geschädigten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss. In Ihrem Falle also wenn der Kater vorsätzlich in dem Keller eingesperrt worden wäre und dann etwas kaputt macht. In der Praxis werden die Katzen jedoch unbemerkt und unbeabsichtigt eingesperrt. 

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