Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
Zunächst müsste geklärt werden, ob Sie Alleineigentümer geworden sind oder ob Sie beide jeweils zur Hälfte Miteigentum erworben haben. Dass nur Sie in dem Schutzvertrag als Vertragspartner aufgenommen sind und Sie die Gebühr bezahlt haben, sind zwar Indizien für Ihr Alleineigentum, reicht jedoch für eine eindeutige Zuweisung nicht aus, da bekannt und geprüft werden muss, was zwischen Ihnen konkret vereinbart wurde. Ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und des Kaufvertrags lässt sich dies daher nicht beurteilen. Bei der Prüfung der Eigentumslage handelt es sich um eine sehr komplizierte Frage des Zivilrechts, daher kann die Polizei Ihnen auch nicht den Hund verschaffen, wenn ihre Exfreundin den Hund nicht herausgibt.
Sollten Sie beide Miteigentum erworben haben, könnten keiner von Ihnen beiden allein über den Verbleib des Hundes entscheiden. Wenn Sie den Hund behalten möchten, müssten Sie Ihrer Exfreundin ihre Hälfte daher „abkaufen“.
Sie sollten daher unbedingt versuchen, sich gütlich darüber zu einigen wem der Hund ab sofort allein gehören soll, ob und wieviel gezahlt werden soll und klar festhalten, dass und wer damit Alleineigentümer wird. Dies sollte zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festgehalten werden.
Sollten Sie sich nicht darüber einigen können, müsste dies im Zweifel ein Gericht entscheiden, wenn derjenige, der den Hund hat von dem anderen auf Herausgabe verklagte würde.
Das Gericht zunächst die Eigentumslage (Allein- oder Miteigentum) klären und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden, wem der Hund zugewiesen wird und wer den anderen dafür „auszahlen“ muss, bei einem Miteigentum. Ein Sorge- oder Umgangsrecht wie bei gemeinsamen Kindern gibt es bei Haustieren nicht.
Spätestens wenn Ihre Exfreundin einen Anwalt einschaltet sollte auch sie sich anwaltlich beraten bzw. vertreten lassen.