Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zwar darf ein Vermieter einem Mieter die Hundehaltung nicht grundsätzlich verweigern. Allerdings darf er wenn sehr gewichtige Gründe vorliegen, z.B. Lärm-, Geruchs- oder Kotbelästigung durch den Hund die Genehmigung nachträglich entziehen.
Zum einen müsste Ihr Vermieter Sie jedoch zunächst abmahnen und auffordern dies zu unterlassen, erst dann wäre z.B. die Aufforderung den Hund abzuschaffen, möglich. Dies hat er allerdings schon gemacht.
Wenn er Ihnen tatsächlich die Haltung des Hundes verbieten will aufgrund der -angeblichen- Lärmbelästigungen- müsste er jedoch die von ihm behauptete Lärmbelästigung etc. im Streitfall nachweisen können bzw. sollten Sie belegen können, dass die Vorwürfe des Nachbarn nicht stimmen können. Lassen Sie sich daher z.B. von den anderen Mietern schriftlich bestätigen, dass sie Ihren Hund nicht hören und sich nicht gestört fühlen. Dass Sie Teppich ausgelegt haben, ist bestimmt hilfreich.
Da Sie schreiben, dass die anderen nichts hören, versuchen Sie -wenn möglich- in einem netten und sachlichen Gespräch mit dem Mieter unter Ihnen herauszufinden, ob Ihr Hund gar nicht das eigentliche Problem ist, über das er sich ärgert. Oft werden nämlich die Haustiere nur vorgeschoben, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen.
Um es jedoch überhaupt nicht zu einem Rechtsstreit mit Ihrem Vermieter kommen zu lassen, sollten Sie auch mit ihm sprechen und eine gütliche Lösung finden. Legen Sie ihm auch die Unterschriftenliste der anderen Nachbarn vor.
Sollte er Ihnen allerdings schriftlich die Haltung des Hundes versagen, wenden Sie sich umgehend an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, um diese prüfen zu lassen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen.