Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn ich Ihre Not und Ihren Ärger verstehen kann, Anhaltspunkte für ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten des Tierheims oder sogar für die Straftat der Tierquälerei bzw. der Unterschlagung sind nicht ersichtlich.
Sie als Tierhalterin (und Eigentümerin) sind gemäß § 2 Tierschutzgesetz dafür verantwortlich Ihre Katze zu versorgen, zu verpflegen etc. Da Sie dies in der Zeit als sie Ihnen entlaufen war natürlich nicht konnten, hat das Tierheim diese Pflichten übernommen und ist berechtigt, sich diese entstandenen Kosten von Ihnen zunächst erstatten zu lassen. Selbst wenn das Tierheim eine Vereinbarung mit der Stadt/Gemeinde hat, die eine Kostenerstattung bei Fundtieren regelt, so müssten Sie theoretisch der Stadt/Gemeinde die für Sie vorgelegten Kosten erstatten, weil es sich um Ihre Katze handelt.
Ob das von dem Tierheim geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht an der Katze rechtmäßig ist, müsste zur Not das zuständige Amtsgericht klären. So ist z.B. wichtig, ob es überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht an Haustieren gibt (das wird von den Gerichten unterschiedlich gesehen) und wenn ja, ob in der Satzung des jeweiligen Tierheims ein solches Zurückbehaltungsrecht vorgesehen ist, ob Ihre Katze derart unter der Trennung leidet, dass Ihr Leiden und Qualen dadurch entstehen (das müssten Sie allerdings beweisen können), usw.
Um einen Prozess und mögliche damit verbundene Kosten zu vermeiden und die Summe nicht täglich höher werden zu lassen, versuchen Sie umgehend nochmals mit dem Tierheim eine gütliche Lösung zu finden, einen Ratenzahlungsplan oder ähnliches, um Ihre Katze schnellstmöglich zurück zu bekommen. Sollte dies keinen Erfolg haben, könnten Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden und sich einen Beratungshilfeschein holen, mit dem Sie sich dann an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden können.