Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie die beiden gern behalten möchten, Ihre Frage berührt daneben auch weitere rechtliche Aspekte.
Zunächst möchte ich die Zahnproblematik des Hundes ansprechen. Der Tierarzt hat vollkommen recht, dass dies bereits eine strafbare Tierquälerei sein könnte. Grundlage hierfür ist der § 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
2. b) einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Selbst wenn man die finanziellen Mittel für den Tierarzt nicht zur Verfügung hat, entschuldigt dies nicht und kann dennoch zu einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe führen (so z.B. AG Bensheim, Urteil vom 25.08.2000, Az. 4 Js 1958/00 Ds VIII). Die Pflicht ein Tier mit der notwendigen medizinischen Behandlung zu versorgen, trifft aber laut Tierschutzgesetz nicht nur den Halter (auf das Eigentum kommt es nicht an) sondern auch denjenigen, der das Tier betreut, also Sie. Selbst bei einem fehlenden Einverständnis bzw. sogar gegen den Willen des Halters ist der Betreuer verpflichtet (zur Not zunächst auf eigenen Kosten) die notwendige Behandlung durchführen zu lassen und sich dann das Geld von dem Halter erstatten lassen.
Zivilrechtlich stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:
Auch wenn Sie mit Ihrer Freundin keinen schriftlichen Vertrag abgefasst haben, so haben dennoch einen wirksamen mündlichen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB geschlossen. Gemäß § 695 BGB und § 985 BGB hätte sie als Eigentümerin das Recht, ihren Hund jederzeit zurückzufordern.
Die Rückgabe können Sie von der Zahlung der entstandenen Kosten dann abhängig machen, wenn Ihnen ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hier wird zwischen der Art der Kosten unterschieden werden: Einerseits die der erforderlichen Aufwendungen (Futter, Tierarzt, Steuer, Versicherung, etc.) und andererseits der Vergütung der Pflegeleistungen. Letztere gilt gemäß § 689 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn dies „üblicherweise“ so ist. Bei der bisherigen Pflegezeit von knapp einem Jahr dürfte schon ein stattlicher Betrag zustande gekommen sein. Leider gibt es keinen verbindlichen gesetzlichen Tagesbetrag, sondern hängt vom Einzelfall ab.
Denkbar wäre z.B. dass Sie das Zurückbehaltungsrecht geltend machen, also die Herausgabe erst dann stattfindet, wenn der geschuldete Betrag vollständig gezahlt ist. Dann müsste sie die Herausgabe notfalls einklagen und dort würde dann auch über das Zurückbehaltungsrecht und die konkrete Summe entschieden. Sie könnten zudem auch anbieten, hierauf zu verzichten, wenn sie Ihnen die beiden endgültig übertragt. Um Unklarheiten und neue Streitigkeiten zu vermeiden sollten hierüber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.