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Bitte um Rat

von Silke B.

Sehr geehrte Frau Fries, im November 2015 gab eine damalige Freundin ihre 2 kleinen Rassehunde in meine Obhut, weil sie nicht genügend Zeit für die Tiere hatte. Da es ja nur kurzfristig sein sollte, schlossen wir auch keinen Pflegevertrag. Seitdem bekomme ich, bis zum heutigen Tage, in unregelmäßigen Abständen (ca. alle 4 – 8 Wochen) WhatsApp-Nachrichten von ihr, dass sie ihre Hunde wieder abholen will. Die Termine werden ihrerseits allerdings ständig verschoben, mit der Begründung, dass sie so viel arbeiten müsste und deshalb keine Zeit und kein Geld hätte - auch nicht persönlich anrufen könnte, weil sie auf ihrer Telefonkarte kein Guthaben hätte. Seitdem versorge und betreue ich die beiden (16 Monate!) ununterbrochen. Sie hat mir auch noch nie Geld dafür angeboten. Sie sieht es scheinbar als Selbstverständlichkeit an, weil ich im Gegenzug ja froh bin, die Tiere bei mir zu haben. Allerdings habe ich bisher auch noch nie danach gefragt. Ich habe auch keine Papiere o. Hundemarken von ihr bekommen u. weiß auch nicht, ob die Hunde angemeldet o. versichert sind. Als ich sie im Januar 2016 nach Impfausweise gefragt hatte, hat sie diese „gerade“ nicht gefunden. Dazu kommt, dass einer der Hunde schon bei der Übergabe massive Zahnprobleme hatte u. aus diesen Grunde auch sehr stark aus dem Maul roch. Als ich sie darauf ansprach, sagte sie mir, dass sie, sobald sie Geld u. Zeit hätte zum Tierarzt gehen würde. Im Dezember 2015 bot ich ihr das 1. Mal an, gemeinsam mit ihrer Mutter, mit dem Hund zur Tierklinik zu fahren und auch die anfallenden Behandlungskosten dafür zu übernehmen. Das lehnte sie aber ab, mit der Begründung: sie wolle lieber persönlich dabei sein, wegen der für das Tier so gefährlichen Narkose, „falls etwas passiert“, - versprach aber, sobald sie Zeit u. Geld hätte, das zu erledigen. Ich erinnerte sie ständig daran. Im August 2016 trafen wir uns dann noch einmal persönlich. Ich ermahnte sie auch da wieder, einen Tierarzt aufzusuchen. Sie sagte mir daraufhin, dass sie durch ihre neue Wohnung, ihr Geld erstmal für die Renovierung bräuchte, aber „sie danach als nächstes den Tierarztbesuch in Angriff nehmen würde“ Ich bot ihr in diesem Gespräch an, die beiden Tiere ganz zu übernehmen, mit der Option, dass sie die Hunde trotzdem jederzeit, wenn sie Zeit u. Lust hätte, sehen und auch mal über Nacht abholen könnte. Das lehnte sie aber LEIDER ab. Danach ist sie dann mit ihren neuen Freund in Urlaub gefahren. Jetzt im März 2017 konnte ich sie dann endlich, mit dem wiederholten Angebot für Behandlungskosten in Vorkasse zu gehen, davon überzeugen, dass ich bei dem einem Hund eine Zahnsanierung vornehmen lassen durfte. Der Tierarzt bestätigte mir, dass es allerhöchste Zeit war und schon an Tierquälerei grenzte. Nun will sie die Hunde im Mai abholen. Da die beiden auch seit mindestens 16 Monaten nicht geimpft wurden, würde ich auch das vorher gerne machen lassen, weil sie sich ja nicht kümmert. Deshalb bat ich sie vor ein paar Tagen über WhatsApp, mir ein Foto von den Impfausweisen zu schicken o. mir zu schreiben welche Impfungen die Tiere bis jetzt erhalten haben. Sie hat mir zwar mit einem OK geantwortet, aber das war es dann auch…. Ich weiß einfach nicht, wie ich mich weiter verhalten soll bzw. darf, da ich ja eigentlich gar keine Rechte habe. Schon gar nicht das Recht, die Hunde zu behalten, was ich natürlich am liebsten würde. Ich möchte auch keinen Streit, sondern habe nur Angst um die Tiere u. kann mit dieser Gleichgültigkeit ihrerseits einfach nicht umgehen. Vielleicht bzw. hoffentlich haben Sie einen Rat. Viele Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie die beiden gern behalten möchten, Ihre Frage berührt daneben auch weitere rechtliche Aspekte.

Zunächst möchte ich die Zahnproblematik des Hundes ansprechen. Der Tierarzt hat vollkommen recht, dass dies bereits eine strafbare Tierquälerei sein könnte. Grundlage hierfür ist der § 17 Nr. 2 b) Tierschutzgesetz:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. b) einem Wirbeltier länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

Selbst wenn man die finanziellen Mittel für den Tierarzt nicht zur Verfügung hat, entschuldigt dies nicht und kann dennoch zu einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstrafe führen (so z.B. AG Bensheim, Urteil vom 25.08.2000, Az. 4 Js 1958/00 Ds VIII). Die Pflicht ein Tier mit der notwendigen medizinischen Behandlung zu versorgen, trifft aber laut Tierschutzgesetz nicht nur den Halter (auf das Eigentum kommt es nicht an) sondern auch denjenigen, der das Tier betreut, also Sie. Selbst bei einem fehlenden Einverständnis bzw. sogar gegen den Willen des Halters ist der Betreuer verpflichtet (zur Not zunächst auf eigenen Kosten) die notwendige Behandlung durchführen zu lassen und sich dann das Geld von dem Halter erstatten lassen.

Zivilrechtlich stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Auch wenn Sie mit Ihrer Freundin keinen schriftlichen Vertrag abgefasst haben, so haben dennoch einen wirksamen mündlichen Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB geschlossen. Gemäß § 695 BGB und § 985 BGB hätte sie als Eigentümerin das Recht, ihren Hund jederzeit zurückzufordern.

Die Rückgabe können Sie von der Zahlung der entstandenen Kosten dann abhängig machen, wenn Ihnen ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht zusteht. Hier wird zwischen der Art der Kosten unterschieden werden: Einerseits die der erforderlichen Aufwendungen (Futter, Tierarzt, Steuer, Versicherung, etc.) und andererseits der Vergütung der Pflegeleistungen. Letztere gilt gemäß § 689 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn dies „üblicherweise“ so ist. Bei der bisherigen Pflegezeit von knapp einem Jahr dürfte schon ein stattlicher Betrag zustande gekommen sein. Leider gibt es keinen verbindlichen gesetzlichen Tagesbetrag, sondern hängt vom Einzelfall ab.

Denkbar wäre z.B. dass Sie das Zurückbehaltungsrecht geltend machen, also die Herausgabe erst dann stattfindet, wenn der geschuldete Betrag vollständig gezahlt ist. Dann müsste sie die Herausgabe notfalls einklagen und dort würde dann auch über das Zurückbehaltungsrecht und die konkrete Summe entschieden. Sie könnten zudem auch anbieten, hierauf zu verzichten, wenn sie Ihnen die beiden endgültig übertragt. Um Unklarheiten und neue Streitigkeiten zu vermeiden sollten hierüber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

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