Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich nehme an, dass es sich um Ihren Hund handelt. Sie haben einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitigen Besitzer des Hundes, wenn Sie -trotz der Übergabe an die Pflegepersonen- nach wie vor Eigentümer des Hundes sind und dies nachweisen können.
Da Sie schreiben, dass ein Kaufvertrag vorhanden ist, könnten Sie damit zumindest nachweisen, dass Sie vor der Übergabe Eigentümer des Hundes waren. Da (nur) eine Pflegezeit vereinbart wurde, rechtlich gesprochen ein Verwahrungsvertrag gemäß § 688 BGB abgeschlossen wurde, wären Sie nach wie Eigentümer des Hundes und die andere Person wäre (nur) Besitzer. Ihr Herausgabeanspruch folgt dann aus den §§ 695 und 985, 90a BGB. Zu Ihren Gunsten spricht auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 2 BGB.
Wichtig zu wissen wäre aber, aus welchem Grund der Besitzer die Herausgabe des Hundes verweigert, so z.B. weil er behauptet Sie hätten ihn den Hund geschenkt/verkauft oder ist er zwar bereit Ihnen den Hund zurückzugeben aber nur gegen Zahlung der entstandenen Futter- oder Tierarztkosten, usw. Zudem müsste auch bekannt sein, wann Sie den Hund übergeben haben, um eine mögliche Verjährung Ihrer Ansprüche zu prüfen. Im Zweifel müssten diese Fragen jedoch von dem zuständigen Gericht geklärt werden. Da Sie dafür jedoch die aktuelle Anschrift benötigen, müssten Sie notfalls über eine kostenpflichtige Anfrage beim Einwohnermeldeamt versuchen, die aktuelle Anschrift herauszufinden, sofern die Person umgezogen ist.