Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Unfalls bei mir melden müssen. Für einen Tierhalter hat sein Tier einen unschätzbaren emotionalen Wert, der in Eurobeträgen nicht zu benennen ist. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort.
Juristisch betrachtet könnte derjenige/Traktorfahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung begangen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Sie eine Anzeige gegen Unbekannt machen würden.
Problematisch ist zunächst die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist zum einen problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat. Sollte er überhaupt aufgefunden werden, dann könnte er sich -je nachdem wie der Unfall passiert ist- an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ohne Zeugen ist es für die Staatsanwaltschaft daher schwer, dem mutmaßlichen Täter das Bemerken zu beweisen. In Ihrem Fall kommt hinzu, ob es dem Fahrer überhaupt möglich, war Ihren Hund zu bemerken (Dunkelheit, Höhe des Traktors usw.). Dass er kurz angehalten hat und etwas gerufen hat, beweist zwar, dass er Sie wahrgenommen hat aber ist noch kein sicherer Beweis dafür, dass er auch Ihren Hund bemerkt hat. So lange Sie nicht mit Sicherheit gehört haben, was er genau gerufen hat und wenn es etwas mit Ihrem Hund zu tun hatte, ob die anderen Personen dies auch gehört haben und dies beweisen können.
Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Ergebnis ein Gericht klären.
Anzeigen bei der Polizei sollten grundsätzlich schriftlich gemacht werden. Neben den Normen des StGB kommt theoretisch natürlich auch eine strafbare Tierquälerei in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Fahrers vorliegen und bewiesen werden können. Daneben ist aber auch eine Haftung des Halters des Traktors gemäß § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu prüfen.
Erstatten Sie daher schriftlich eine Strafanzeige und stellen einen Strafantrag. Geben Sie die vorhandenen Zeugen mit vollständigen Namen und Anschrift an. Formulieren Sie den Sachverhalt objektiv und für einen unbeteiligten Dritten nachvollziehbar. Vermeiden Sie Gefühligkeiten und Kraftausdrücke. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht umso an die Daten des Fahrers zu gelangen um Schadensersatz geltend zu machen.