Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Sie haben recht, ein generelles Haustier- bzw. Hundehaltungsverbot in einem Mietvertrag ist unzulässig und unwirksam.
Hinsichtlich der Hunde- und Katzenhaltung hat der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt am 20.03.2013 entschieden. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.
Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Das Ergebnis der Abwägung in Ihrem konkreten Fall kann nicht an dieser Stelle nicht pauschal beurteilt werden.
Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten ihn um seine schriftliche Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von 2 Wochen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet und/oder den Mietvertrag kündigt, sollten Sie sich umgehend von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.