Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die Behörde beruft sich wahrscheinlich auf § 2 Absatz 2 Nr. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), wonach Hunde im Einzelfall dann als gefährlich gelten, wenn sie „einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah.“
Da Sie schreiben, dass Ihr Hund dem Mädchen zwar tatsächlich eine Verletzung zugefügt hat (zunächst mal unabhängig von der Schwere der Verletzung), aber auch, dass die Kinder den Hund eventuell geärgert haben, müsste geprüft werden, ob die Gefährlichkeit in diesem Falle nicht angenommen werden kann, weil es eben den in der Norm genannten „begründeten Anlass“ gab.
Dies kann leider an dieser Stelle nicht bewertet werden. Hierzu ist eine Akteneinsicht bei der Behörde notwendig. Ich nehme an, dass Sie eine Ordnungsverfügung erhalten haben, an dessen Ende sich eine Rechtsbehelfsbelehrung befindet.
Um gegen die Ordnungsverfügung vorzugehen, müssen Sie sich unbedingt an die dort genannte Frist halten, da die Verfügung nach Fristablauf bestandskräftig wird. Wenden Sie sich daher am Besten umgehend an einen Anwalt/in für Tierrecht um Akteneinsicht zu erhalten und um zu prüfen, ob die Verfügung zu Recht ergangen ist.