Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
In Ihrem Fall sind mehrere rechtliche Aspekte betroffen, die zu prüfen sind.
Vorrangig geht es Ihnen um die Rückabwicklung des Schutz-/Kaufvertrages, also die Rückgabe des Hundes gegen Rückzahlung der gezahlten Gebühr/Kaufpreises und um einen Schmerzensgeldanspruch Ihrer Frau.
Grundlage für die Prüfung ist der geschlossene Vertrag, der zunächst eingesehen und geprüft werden muss. Des Weiteren muss die Vermittlungsanzeige (soweit vorhanden) und die Korrespondenz mit dem Tierheim eingesehen werden.
Wichtig ist z.B. ob vertraglich eine Probezeit vereinbart wurde bzw. was zum Eigentumsübergang bzw. der Rückgabe des Hundes vereinbart wurde, welche Rasse wurde angegeben etc.. Des Weiteren müssten die weiteren Hintergründe geklärt werden, also wer sind die „Informanten/Tierheim-Helfer“ und woher haben diese ihre Infos haben, ob diese als Zeugen zur Verfügung stünden, zudem müssten die Einzelheiten weiter aufgeklärt werden, da es eigentlich nicht so ohne weiteres möglich ist, den Hund eines Nachbarn einzufangen, im Tierheim abzugeben, wo er dann einfach weitervermittelt wird, da der ursprüngliche Halter noch Eigentümer sein dürfte. Wahrscheinlich gibt es hierzu ein längere „Vorgeschichte“. Hierzu sollten weitere Informationen eingeholt werden.
Sollte es sich tatsächlich um einen Listenhund-Mix handeln, müsste geprüft werden, ob das Tierheim positive Kenntnis von dieser Tatsache hatte und Ihnen dies verschwiegen oder Sie sogar getäuscht hat, um den Hund zu vermitteln bzw. ob das Tierheim die Rassezugehörigkeit hätte erkennen müssen. Zu prüfen ist auch, ob das Tierheim davon wusste, dass der Hund bereits Erwachsene und Kinder gebissen hat und Ihnen dies verschwiegen hat. Läge eine arglistige Täuschung vor, so könnte der Vertrag angefochten werden.
Für die Prüfung des Schmerzensgeldanspruchs gegen das Tierheim ist ebenfalls der Vertrag wichtig, da die Eigentumslage geklärt werden muss. Sollten Sie das Eigentum und die Haltereigenschaft an dem Hund übereignet bekommen haben, wäre Ihre Frau von Ihrem eigenen Hund gebissen worden, ein Schmerzensgeldanspruch gegen das Tierheim schiede dann aus.
Lassen Sie sich bei weiterem Bedarf umgehend anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten.