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Geruchsbelästigung durch Hund (Boxer) in Eigentumswohnung

von Renate H.

In der Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist vermerkt, dass Geruchsbelästigung durch Hunde nicht erlaubt ist. Zum Zeitpunkt der Verfassung der Hausordnung bestand keine Hundehaltung im Haus. Der Verwalter genehmigte mündlich die Einzäumung der Terrasse sowie die Hundehaltung. Unser Sohn ist Eigentümer seiner Wohnung. In der Wohnungseigentümerversammlung ist als erster Tagesordnungspunkt die Geruchsbelästigung durch den Hund unseres Sohnes. Bei der letzten WEG-Versammlung wurde auf die Geruchsbelästigung des Hundes hingewiesen und er wurde verpflichtet, die Haustür ausreichend offen zu halten. Die Entfernung von der Wohnungstür bis zur Haustür beträgt zwei Meter!!! Es ist zu vermerken, dass der Hund kein "Bello"ist. Nachts ist der Hund bei der Freundin unseres Sohnes, und nachmittags oft bei seinem Vater. Unser Sohn fühlt sich durch diese Vorgehensweise gemobbt und hat Bedenken, dass die Hundehaltung verboten wird.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die Rechtslage zur Hundehaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Grundsätzlich ist die Hundehaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, dass eine Geruchsbelästigung durch die Hundehaltung theoretisch verboten werden kann, dürfte zulässig sein. Allerdings müsste diese Belästigung nachgewiesen werden und -sofern mehrere Hunde im Haus wohnen-, müsste auch zweifelsfrei nachgewiesen werden können, von welchem Hund die Gerüche ausgehen.

Da es sich um ein spezielles Rechtsgebiet handelt und die Frage, wie die Hundehaltung eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung abhängt, sollten Sie bzw. Ihr Sohn sich am Besten an eine/n Fachanwalt/in für Wohn- und Eigentumsrecht wenden, um geeignete Schritte zu besprechen.

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