zurück zur Übersicht Maulkorbpflicht 18.05.2017 von Jürgen B. Guten Tag, wir beabsichtigen einen Hund von einer Familie in Niedersachsen zu übernehmen. Der Hund bekam von der Stadt eine befristete Maulkorb-/ und Anleinpflicht auferlegt, nachdem er das Kleinkind der derzeitigen Besitzer gebissen hatte. Meine Frage wäre, ob die ausgesprochen Maulkorb-/ und Leinenpflicht auch in BW oder einem anderen Bundesland eine Gültigkeit besitzt. Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Hund einen Menschen gebissen hat, nehme ich an, dass er mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung der Stadt/der Gemeinde gemäß § 7 NHundG als gefährlich erklärt worden. Zusätzlich wurden die genannten Auflagen erteilt, die sich aus § 9 Satz 4 NHundG ergeben: „Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.“ Da dieses Gesetz gemäß § 1 Absatz 2 NHundG für die Haltung und das Führen von Hunden in Niedersachsen gilt, ist es für BW nicht anwendbar. Allerdings besteht für die derzeitigen Halter gemäß § 9 Satz 3 NHundG die Pflicht, bei Aufgabe der Hundehaltung der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Behörde wird dann die Akte an das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt abgegeben und dieses prüft dann wiederrum, wie es mit der Gefährlichkeit und den Auflagen umgeht. Sie könnten sich daher bereits vorab bei Ihrem Ordnungsamt erkundigen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Hund einen Menschen gebissen hat, nehme ich an, dass er mit einem Bescheid bzw. einer Ordnungsverfügung der Stadt/der Gemeinde gemäß § 7 NHundG als gefährlich erklärt worden. Zusätzlich wurden die genannten Auflagen erteilt, die sich aus § 9 Satz 4 NHundG ergeben: „Ab Feststellung der Gefährlichkeit ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.“ Da dieses Gesetz gemäß § 1 Absatz 2 NHundG für die Haltung und das Führen von Hunden in Niedersachsen gilt, ist es für BW nicht anwendbar. Allerdings besteht für die derzeitigen Halter gemäß § 9 Satz 3 NHundG die Pflicht, bei Aufgabe der Hundehaltung der Fachbehörde Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Behörde wird dann die Akte an das für Ihren Wohnort zuständige Ordnungsamt abgegeben und dieses prüft dann wiederrum, wie es mit der Gefährlichkeit und den Auflagen umgeht. Sie könnten sich daher bereits vorab bei Ihrem Ordnungsamt erkundigen.