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Adoptionsvertrag

von Marlene F.

Sehr geehrte Frau RA Fries! Habe zwei Katzen von einer Tierrettung mit Adoptionsvertrag für je 150,- erworben. Darin stand die Kastrationspflicht und Besuchrecht als auch, das ich bei Problemen die Tiere nicht an einen neuen Halter geben darf, sondern zurück an die Organisation. Welche Klauseln sind bindend und wo habe ich dennoch freie Handhabe? Ich wurde alle paar Monate aufgefordert, Berichte und Fotos zu senden und nun die Kastrationen machen zu lassen, obwohl beide Tiere noch nicht geschlechtsreif sind. Ferner verlangt man jetzt Einlass zwecks Kontrolle, obwohl wir derzeit mitten im umräumen und renovieren sind. Darf ich auf späteren Termin bestehen ohne rechtliche Konsequenzen? Darf man im Falle fehlender Harmonie zwischen den Tieren, einen anderen Halter aussuchen oder muß man die Katzen kostenlos zurückgeben? Danke und frdl.Grüsse

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).

Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.

Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).

Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Vereins bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Letztlich muss jedoch in Streitfällen ein Gericht verbindlich entscheiden, hierfür kommt es auf den exakten Wortlaut des Vertrages an.

In Ihrem konkreten Fall müssten daher die beiden geschlossenen Verträge vorliegen und die jeweiligen Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden. Wichtig ist auch was dort für den Fall, dass Sie gegen den Vertag verstoßen, eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, wobei auch hinsichtlich solcher Klauseln wieder die Wirksamkeit zu prüfen ist.

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