Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Vereins bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Letztlich muss jedoch in Streitfällen ein Gericht verbindlich entscheiden, hierfür kommt es auf den exakten Wortlaut des Vertrages an.
In Ihrem konkreten Fall müssten daher die beiden geschlossenen Verträge vorliegen und die jeweiligen Klausel auf Wirksamkeit geprüft werden. Wichtig ist auch was dort für den Fall, dass Sie gegen den Vertag verstoßen, eine Vertragsstrafe vorgesehen ist, wobei auch hinsichtlich solcher Klauseln wieder die Wirksamkeit zu prüfen ist.