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Kaufvertrag wurde nicht unterschrieben!

von S. S.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich musste leider aus privaten Gründen meine Hündin abgeben und habe Sie mit Kaufvertrag abgegeben. Das vereinbarte Geld wurde nie überwiesen und auch der Vertrag nie unterschrieben. Wie kann ich meinen Hund jetzt wieder zurückbekommen? Ich bitte um Ihre Hilfe! Polizei? LG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.

Dies ist jedoch nicht so einfach. Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt. Auch wenn Sie keinen schriftlichen Kaufvertrag aufgesetzt haben, so haben Sie doch einen wirksamen mündlichen Kaufvertrag geschlossen. Da Sie schreiben, dass der vereinbarte Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt wurde, wäre zu prüfen, ob Sie mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart haben, dann hätten Sie einen Anspruch auf Rückgabe des Hundes. Dies müssten Sie jedoch auch beweisen können, z.B. mittels Nachrichten über Facebook, WhatsApp durch Zeugenaussagen oder ähnliches. Ist dies nicht vereinbart worden, haben Sie zumindest den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Da Sie den Hund zurückerhalten möchte, wäre zu prüfen, ob Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten und so die Rückgabe des Hundes fordern könnten. Dies hängt davon ab, ob Sie ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittrecht haben. Aus Ihrer Schilderung ergeben sich hierfür allerdings keine Anhaltspunkte, dies müsste anhand der Einzelheiten überprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Da es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit handelt, über die notfalls das zuständige Amtsgericht entscheiden muss, kann die Polizei Ihnen nicht helfen. 

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