zurück zur Übersicht Hündin hat Nachbarin angesprungen 01.06.2017 von Mareike N. Guten Morgen, Ich hatte heute Morgen eine unangehneme Situation. Ich war mit.meiner Hündin, Bordercollie Terrier Mischling 2 Jahre alt spazieren, die Hündin war an einer 9m Flexileine. Als wir um die Ecke bogen, war unsere Nachbarin an ihrer Mülltonne, diese stand zur Abholung an der Straße, (unser Verhältnis ist sehr schlecht) ich war nicht aufmerksam und meine Hündin hat unsere Nachbarin angesprungen. Nach einem kurzen Schreckmoment auf allen Seiten, habe ich meine Hündin sofort abgerufen und aus der Situation geholt! Bei meiner Hündin handelt es sich um einen ausgebildeten und geprüften Therapiebegleithund, im März haben wir die Prüfung abgelegt, in dieser wurde auch das Grundgehorsam wie ein Wesenstest durchgeführt. Ich rechne fest mit einer Anzeige beim Ordnungsamt, mit welchen Konsequenzen könnte ich rechnen? Es ist nunmal ein Tier, gut ausgebildet aber Fehler passieren, u n diesem Fall auf meiner Seite! Als meine Hündin etwa 6 Monate alt war, habe ich von der anderen Partei schon eine Anzeige bekommen, weil meine Hündin angeblich die Schafe gejagt haben soll. Dieses war nicht der Fall und die Anzeige wurde fallen gelassen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Niedersachsen leben und das dortige Landeshundegesetz (NHundG) sehr streng ist und in § 7 schon bei dem begründeten Verdacht einer möglichen Gefahr durch den Hund die Gefährlichkeit vorsieht, rate ich Ihnen dringend sich umgehend, spätestens aber wenn Sie Post vom Ordnungsamt erhalten, an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Erst dann sollte eine Stellungnahme abgegeben werden! Wenn die Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde und diese Entscheidung nicht mehr angreifbar ist, dann kann dies nicht zurückgenommen werden, so sieht es das Gesetz vor. Lediglich der Leinen- und Maulkorbzwang kann gelockert bzw. aufgehoben werden. Hinzu kommen die weiteren Auflagen sowie die Notwendigkeit einer Haltungserlaubnis. Versuchen Sie daher, wenn irgendwie möglich, die Angelegenheit gütlich mit der Dame zu klären um eine Anzeige zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie in Niedersachsen leben und das dortige Landeshundegesetz (NHundG) sehr streng ist und in § 7 schon bei dem begründeten Verdacht einer möglichen Gefahr durch den Hund die Gefährlichkeit vorsieht, rate ich Ihnen dringend sich umgehend, spätestens aber wenn Sie Post vom Ordnungsamt erhalten, an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht um zunächst Akteneinsicht zu erhalten. Erst dann sollte eine Stellungnahme abgegeben werden! Wenn die Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde und diese Entscheidung nicht mehr angreifbar ist, dann kann dies nicht zurückgenommen werden, so sieht es das Gesetz vor. Lediglich der Leinen- und Maulkorbzwang kann gelockert bzw. aufgehoben werden. Hinzu kommen die weiteren Auflagen sowie die Notwendigkeit einer Haltungserlaubnis. Versuchen Sie daher, wenn irgendwie möglich, die Angelegenheit gütlich mit der Dame zu klären um eine Anzeige zu vermeiden.