zurück zur Übersicht Anhörung 01.06.2017 von David L. Hallo, hab eine Frage ich habe jetzt eine schriftliche Anhörung bekommen, weil mein Hund wohin geschissen hat und ich Kotbeutel vergessen hab mit zu nehmen und es jemand gesehen hat. Wollte später nochmal zurück gehen und es weg machen, hab es dann aber später vergessen. Mit was für ein Bußgeld kann ich jetzt rechnen oder sonst eine Strafe? Es war ja auch das erste mal, sonst hab ich immer Beutel dabei. Auch wenn die Person was anderes behauptet, aber sie war anscheinend sauer. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass die Stadt sich auf § 12 Absatz 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Vacha bezieht: „Durch Kot von Haustieren und Nutztieren dürfen öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Haustier- und Nutztierhalter oder Personen, die Hausund Nutztiere mitführen, sind zur sofortigen Beseitigung von auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gelöstem Kot des mitgeführten Haus- und Nutztieres verpflichtet. Personen, die Haus- und Nutztiere auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen mitführen, sind verpflichtet, geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von gelöstem Kot (z.B. Tierkotbeutel, Abfallbeutel, etc.) mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.“ Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 16 der Verordnung dar und kann gemäß Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Für Erstverstöße dürfte aber nur ein geringes Bußgeld von bis zu 50,00 EUR angemessen sein (dies ist allerdings höher, wenn Sie den Kot auf einem Spielplatz o.ä. haben liegen lassen).
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass die Stadt sich auf § 12 Absatz 4 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Stadt Vacha bezieht: „Durch Kot von Haustieren und Nutztieren dürfen öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Haustier- und Nutztierhalter oder Personen, die Hausund Nutztiere mitführen, sind zur sofortigen Beseitigung von auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen gelöstem Kot des mitgeführten Haus- und Nutztieres verpflichtet. Personen, die Haus- und Nutztiere auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen mitführen, sind verpflichtet, geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport von gelöstem Kot (z.B. Tierkotbeutel, Abfallbeutel, etc.) mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.“ Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nr. 16 der Verordnung dar und kann gemäß Absatz 2 mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden. Für Erstverstöße dürfte aber nur ein geringes Bußgeld von bis zu 50,00 EUR angemessen sein (dies ist allerdings höher, wenn Sie den Kot auf einem Spielplatz o.ä. haben liegen lassen).